OeNB: Verfassungsgesetzlicher Eingriff in Dienstrechte widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen
(, Wien)Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) nimmt anlässlich der Veröffentlichung des Rechnungshofendberichtes über die Prüfung der Dienst- und Pensionsrechte wie folgt Stellung:
Der Rechnungshof (RH) kritisiert im Wesentlichen die alten Dienstbestimmungen (DB) I und II, die jedoch ein geschlossenes System darstellen, da neue MitarbeiterInnen seit 1993 (DB I) bzw. 1998 (DB II) in diese Dienstrechte nicht mehr eintreten können. Der RH hat auch zur Kenntnis genommen, dass ein einseitiger Eingriff seitens des OeNB-Direktoriums in diese privatrechtlichen Einzelverträge samt den damit im Zusammenhang stehenden Betriebsvereinbarungen nicht möglich war bzw. ist. Die OeNB betont jedoch, dass seit 1998 alle neu eintretenden MitarbeiterInnen Dienstrechten unterliegen, die mit dem ASVG-System harmonisiert sind. Den Einsatz marktkonformer und auf dem ASVG-System beruhender Dienstrechte hat der Rechnungshof im Laufe seiner Prüfung auch bestätigt. In diesen Dienstrechten mit ASVG-Pension plus einer Pensionskassenregelung befindet sich der überwiegende Teil der OeNB-MitarbeiterInnen. Ein attraktives und branchenübliches Dienstrecht ist für die OeNB essenziell, da sie am Arbeitsmarkt mit Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfern und internationalen Institutionen, wie der Europäischen Zentralbank, um hoch qualifizierte MitarbeiterInnen konkurriert, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
In Bezug auf die alten Dienstrechte I und II hat die OeNB unmittelbar nach Vorliegen des Rohberichtes reagiert und zusammen mit dem Betriebsrat eine Reform derselben erarbeitet. Jene MitarbeiterInnen, die dieser Pensionsreform zustimmen, sollen künftig deutlich später in Pension gehen – ihr Pensionsantrittsalter soll schrittweise auf jenes des ASVG angehoben werden. Weiters sollen die Pensionsbeiträge der MitarbeiterInnen deutlich angehoben, hohe Abschläge bei Frühpensionierungen eingeführt und eine Streichung des sogenannten Sterbequartals vorgenommen werden. Diese interne Reform, die sehr massiv in die Rechte der MitarbeiterInnen eingreifen würde, könnte mit 1.1.2015 wirksam werden. Diese intern vereinbarte Pensionsreform würde weitgehend dem Gesetzestext der Bundesregierung für aktive OeNB-MitarbeiterInnen bzw. den Empfehlungen des RH folgen.
Ob diese interne Regelung in Kraft treten wird, ist offen. Die Regierung hat zwischenzeitig ein Gesetz – das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) – auf den Weg gebracht, das voraussichtlich Mitte Juni im Nationalrat beschlossen werden soll. Mit diesem Gesetz soll auch in die Dienstrechte der noch aktiven MitarbeiterInnen (in DB I und DB II) eingegriffen werden. Der Rechtsweg gegen dieses Gesetz soll durch die Erhebung in den Verfassungsrang massiv erschwert werden. Das Präsidium und das Direktorium der OeNB sind der Auffassung, dass eine solche Vorgangsweise mit rechtsstaatlichen Grundsätzen prinzipiell nicht vereinbar ist. Die OeNB wird sich daher im Begutachtungsverfahren dafür aussprechen, dass das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz nicht als Verfassungsgesetz beschlossen wird und die interne Pensionsreform der OeNB im Gesetz berücksichtigt wird.
Festzuhalten ist überdies, dass bestehende und künftige OeNB-PensionistInnen der DB I und DB II, unabhängig von der internen Pensionsreform, jedenfalls hinsichtlich der Pensionssicherungsbeiträge von bis zu 25 % der Bruttopension, dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz unterliegen werden.
Bezügebegrenzungsgesetz ist voll wirksam in der OeNB
Als einziges Unternehmen der Republik Österreich unterliegt die OeNB seit 1997 dem Bezügebegrenzungsgesetz. Damit sind die Mitglieder des Direktoriums in der Gehaltspyramide für öffentliche Funktionäre (z.B.: Politiker) erfasst. Demzufolge wirkt sich eine OeNB-interne Bezugspyramide ebenso auf alle MitarbeiterInnen aus. Dies bedeutet auch, dass die potenzielle Pensionshöhe jener Direktoriumsmitglieder, die nach 1997 in Pension gingen bzw. noch gehen werden, im Vergleich zu den vom RH kritisierten Pensionsbezügen jener Direktoriumsmitglieder, die davor in Pension gingen, bereits um rund 60 % gekürzt wurden. Zudem ist anzumerken, dass nicht alle aktuellen bzw. ehemaligen Mitglieder des Direktoriums dazu berechtigt sind, eine Pension der OeNB zu beziehen – dies trifft etwa auf Gouverneur a.D. Dr. Liebscher und den amtierenden Gouverneur Univ.-Prof. Dr. Nowotny zu.
In Bezug auf die vom RH kritisierte Höhe der durchschnittlichen Ruhegenüsse pensionierter MitarbeiterInnen ist anzumerken, dass die OeNB einen sehr hohen Anteil an hoch qualifizierten MitarbeiterInnen mit akademischen Abschlüssen hat. Der reine Vergleich mit Durchschnittspensionen nach dem ASVG ist insofern verfehlt, als vergleichbare Institutionen mit ihren hoch qualifizierten MitarbeiterInnen ebensolche Vereinbarungen über Zusatzpensionen – sei es von der Institution selbst oder durch Pensionskassenleistungen – abgeschlossen haben.