Fremdwährungsüberweisung
Darunter versteht man Zahlungen in fremder Währung (z.B. US-Dollar, Schweizer Franken etc.) gleich ob grenzüberschreitend oder nur innerhalb Österreichs. Für Überweisungen in fremder Währung besteht keine Bewilligungspflicht, die rechtlichen Grundlagen für Zahlungen mit Auslandsbezug finden sich im Devisengesetz.
Überweisungsgebühren
Spesenoptionen
Bei Überweisungen, bei denen keine Währungsumrechnung erfolgt, also z. B. US-Dollar – US-Dollar, Schweizer Franken – Schweizer Franken, usw., ist gemäß Zahlungsdienstegesetz ausschließlich die Spesenteilung = SHA zwischen Auftraggeber und Begünstigtem entsprechend den von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelten vorgesehen.
Bei Überweisungen, bei denen eine Währungsumrechnung erfolgt, z. B. Euro – US-Dollar, Euro – japanischer Yen, Euro – Schweizer Franken, usw., stehen Ihnen 3 Spesenoptionen zur Verfügung:
Spesenvariante |
inländische Gebühren |
ausländische Gebühren zu Lasten |
spesenfrei für Begünstigten = OUR | Auftraggeber |
Auftraggeber |
spesenfrei für Auftraggeber = BEN | Begünstigter |
Begünstigter |
Spesenteilung = SHA | Auftraggeber |
Begünstigter |
Der Spesenaufwand für Fremdwährungsüberweisungen unterliegt keinen generellen Regelungen. Die einzelnen Kreditinstitute sind unabhängig und können ihre Konditionen selbst festlegen.
Überweisungsfristen
Für alle grenzüberschreitenden Zahlungen, die in ein Nicht-EWR-Land getätigt werden (und umgekehrt, die aus einem solchen Land empfangen werden), bestehen keine gesetzlichen Ausführungsfristen – dies gilt im Übrigen auch für Zahlungen in Euro. Darunter fällt z.B. der Zahlungsverkehr mit der Schweiz, USA oder Japan. Aber auch für alle Zahlungen in z.B. US-Dollar, japanische Yen oder Schweizer Franken innerhalb Österreichs oder der EU ist die Überweisungsfrist nicht gesetzlich geregelt.