Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

Im Bereich internationaler Finanzsanktionen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einfrieren oder der Freigabe von Geldern sanktionierter Personen, übt die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) die Funktion einer Behörde aus. Die OeNB ist in dieser Rolle etwa zuständig für die Kontrolle der Einhaltung sanktionenrechtlicher Maßnahmen im Finanzsektor, für die Erteilung von Freigabegenehmigungen oder für die Erlassung spezifischer Sanktionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen. Die gesetzliche Grundlage in Österreich bildet das Sanktionengesetz 2010 (SanktG 2010). Daneben wird das Sanktionenrecht vor allem durch europäische Rechtsakte geprägt.

Die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 idgF sieht restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea vor. Diese umfassen weitreichende Finanzsanktionen, wie beispielsweise Bereitstellungsverbote, die Verpflichtung, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gewisser Personen/Organisationen/Einrichtungen einzufrieren sowie Verbote iZm der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen. Die Finanzsanktionen beinhalten u.a. auch ein Verbot der Durchführung von Geldtransfers nach und von DVRK sowie von Geldtransfers zwischen Banken in der EU und Kredit- bzw. Finanzinstituten in DVRK; bestimmte Ausnahme- und Genehmigungstatbestände sind normiert. Einige Maßnahmen sind gezielt auf Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen Nordkoreas gerichtet.

Zudem sind im Besonderen Kredit- und Finanzinstitute betreffende Maßnahmen vorgesehen. Beispielsweise unterliegen diese Meldeverpflichtungen an die zuständigen Behörden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK (Proliferationsfinanzierung) beitragen könnten oder Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten.

Die OeNB stellt nachfolgend die entsprechende Stammfassung des Rechtsaktes zur Verfügung. Bei der im Downloadbereich angeführten Verordnung handelt es sich um die Stammfassungen. Die dazugehörigen Durchführungs- bzw. Änderungsverordnungen können über EUR-Lex abgefragt werden.

Anfragen richten Sie bitte ausschließlich per E-Mail oder schriftlich an folgende Adressen:

sanktionen@oenb.at

Oesterreichische Nationalbank
z. H. Rechtsabteilung
Otto-Wagner-Platz 3
1090 Wien