Rechtliche Grundlagen
Die Europäische Kommission definiert mit ihren gesetzlichen Initiativen den rechtlichen Rahmen für SEPA. Dazu gehören u. a. folgende für SEPA wesentliche Rechtsakte: Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung), das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) sowie die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen.
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung)
Im März 2012 hat die EU die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro („SEPA-Verordnung“) erlassen.
Das Kernelement dieses Gesetzes bildet der festgelegte Endtermin für die nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften am 1. Februar 2014. Auf Vorschlag der Europäischen Kommission wurde die Übergangsfrist auf das SEPA-Zahlungssystem jedoch um sechs Monate bis 1. August 2014 verlängert. Dies wurde in der Verordnung (EU) Nr. 248/2013 umgesetzt.
Darüber hinaus sieht die Verordnung auch befristete Ausnahmen für bestimmte nationale Zahlungsverkehrsprodukte vor. Diese sogenannten Nischenprodukte (mit einem Marktanteil von maximal 10 %) mussten bis spätestens 1. Februar 2016 abgelöst werden.
Seit 1. Februar 2016 müssen Kundinnen und Kunden den BIC auch für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht mehr angeben. Für Transaktionen innerhalb Österreichs gilt diese Regelung sogar bereits seit 1. Februar 2014.
Einzugsermächtigungen (Mandate), die bereits im nationalen Verfahren erteilt wurden, behalten auch im SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA Direct Debit Core Scheme – SDD) weiterhin ihre Gültigkeit. Für jenes spezielle, neue Lastschriftverfahren, das ausschließlich zwischen Unternehmen verwendet werden kann (SEPA Direct Debit Business-to-Business Scheme – SDD B2B), müssen neue Mandate ausgestellt werden.
Artikel 9 der SEPA-Verordnung verpflichtet alle Unternehmen IBANs aus dem gesamten EWR für Überweisungen und Lastschriften zu akzeptieren. Überweisungen auf ein nicht-österreichisches Konto im SEPA-Raum dürfen nicht verweigert werden.
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG)
Mit der Erlassung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive, PSD) wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für Euro-Zahlungen innerhalb der Europäischen Union gebildet. Die PSD, die die gesetzliche Grundlage für SEPA bildet, wurde in Österreich im November 2009 durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund geänderter Marktbedingungen wurde die PSD einige Jahre später überarbeitet. Die geänderte EU-Richtlinie (nun „PSD2“, EU 2015/2366 ) ist seit 13. Jänner 2018 in Kraft und hat ihre Vorgängerversion abgelöst. In Österreich wurde die PSD2 mittels einer Überarbeitung des Zahlungsdienstegesetzes (nun Zahlungsdienstegesetz 2018) in nationales Recht umgesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften sollen den Verbraucherschutz verbessern, Innovationen fördern und die Sicherheit von Zahlungsdiensten weiter erhöhen.
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen
Durch die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft gilt eine Gebührengleichstellung bei grenzüberschreitenden Euro-Überweisungen und -Lastschriften innerhalb der EU sowie bei Transaktionen mit den EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen).
Verordnung (EU) Nr. 2019/518 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen
Die neue EU-Verordnung, die einige Änderungen an der Verordnung Nr. 924 aus dem Jahr 2009 nach sich zieht, wurde am 29. März 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Waren bisher nur Gebühren für grenzüberschreitende und nationale Zahlungen in der Währung Euro gleichgestellt, so wurde der Geltungsbereich nun auch auf nationale Zahlungen in der Währung von EU-Staaten, die nicht Teil des Euroraumes sind ausgeweitet. Zudem bringt der neue Rechtsakt für Konsumenten mehr Transparenz bei Währungsumrechnungen und den daraus folgenden Entgelten.
Die neuen Regeln zur Gebührengleichstellung werden mit Ende 2019, jene zur Währungsumrechnung erst Mitte 2020 gelten.