Meldewesen und Freigabe eingefrorener Gelder
Meldewesen
Asset Freeze
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in den zugrundliegenden Sanktionenverordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen („sanktionierte Personen“) oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind einzufrieren („Asset Freeze“). Diesen sanktionierten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Sobald Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, ist dies laut den zugrundeliegenden Verordnungen umgehend an die Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als gem. § 8 Abs. 1 SanktG zuständige Behörde zu melden. Um die Einhaltung der Sanktionen durch Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute überwachen zu können, sind der OeNB – neben der verpflichtenden ad hoc Meldung – die eingefrorenen Konten quartalsweise zu übermitteln. Die Meldung erfolgt mittels im Downloadbereich zur Verfügung gestelltem Template.
Meldepflicht von bestimmten Einlagen
Gemäß Art. 5b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF besteht ein grundsätzliches Verbot für EU-Banken, Einlagen von mehr als EUR 100.000 von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen bzw. niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen. Gemäß Art. 1u Verordnung (EG) Nr. 765/2006 idgF besteht zudem ein grundsätzliches Verbot für EU-Banken, Einlagen von mehr als EUR 100.000 von belarussischen natürlichen bzw. juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen entgegenzunehmen. Damit einhergehend erfolgt eine entsprechende Meldeverpflichtung bereits bestehender Einlagen über dem Wert von EUR 100.000 (Art. 5g Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF bzw. Art. 1z Verordnung (EG) Nr. 765/2006 idgF). Demnach waren Kreditinstitute verpflichtet, der OeNB als gem. § 8 Abs. 1 SanktG zuständigen Sanktionsbehörde spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der im Wert von EUR 100.000 übersteigenden Einlagen zu übermitteln. In der Folge legen die Kreditinstitute alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor. Der Meldestichtag für das Jahr 2024 ist der 31.03.2024. Die Übermittlung des Templates hat bis spätestens 30.04.2024 zu erfolgen. Die Meldung erfolgt mittels im Downloadbereich zur Verfügung gestelltem Template.
Freigabe eingefrorener Gelder
Die OeNB ist für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder nach den Ausnahmetatbeständen der Sanktionenverordnungen (z. B. Artikel 4 bis 7 der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 idgF) zuständig. Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ersuchen wir Sie, einen Antrag bitte ausschließlich per E-Mail oder schriftlich an folgende Adressen zu stellen:
sanktionen@oenb.at
Oesterreichische Nationalbank
z. H. Rechtsabteilung
Otto-Wagner-Platz 3
1090 Wien
Im Antrag soll schlüssig und verständlich dargestellt werden,
- welche Art von Freigabe Sie begehren,
- auf welcher Norm der Antrag basiert,
- welcher Sachverhalt zugrunde liegt,
- aus welchen Unterlagen (Verträgen, Rechnungen etc.) sich welcher für den Antrag relevante Umstand ergibt und
- um welchen Zahlungsempfänger (Name und IBAN) es sich handelt.
Für den Antrag auf Freigabe von Geldern zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ist das im Downloadbereich zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden.