Rechtslage
Die Regeln für die Bearbeitung – dazu zählt das Überprüfen von Bargeld auf Echtheit und Umlauffähigkeit – und die Wiederausgabe von Bargeld werden maßgeblich von der Europäischen Union bzw. von der Europäischen Zentralbank (EZB) bestimmt. Die aktuellen rechtlichen Regelungen und ihre Anwendung werden auf dieser Seite zusammengefasst.
Übersicht
Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des Euro vor Geldfälschung wurden zahlreiche Regeln für die Bearbeitung und Wiederausgabe von Bargeld geschaffen. Sie legen die Pflichten der Bargeldakteure fest. Durch die Wiederausgabe von Euro-Banknoten können diese ihre Rolle bei der Bargeldversorgung effektiver und kosteneffizienter wahrnehmen, da nicht jede Banknote zur Notenbank zurückkehren muss. Als Bargeldakteure im Sinne der Verordnungen und Gesetze gelten dabei hauptsächlich Kreditinstitute, Wechselstuben und Geldtransportunternehmen. Darüber hinaus fallen aber auch Handeltreibende und Kasinos darunter, wenn sie an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten beteiligt sind.
Zum Schutz der Euro-Banknoten gelten folgende Verordnungen und Gesetze:
- Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 (PDF, 99 KB)
- Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (PDF, 52 KB)
- §79 und §79a Nationalbankgesetz (NBG)
- Beschluss der EZB vom 16. September 2010 (EZB/2010/14) (PDF, 1,1 MB)
- Beschluss der EZB vom 7. September 2012 (EZB/2012/19) (PDF, 882 KB)
- Beschluss der EZB vom 5. Dezember 2019 (EZB/2019/39) (PDF, 557 KB)
Zum Schutz der Euro-Münzen sind folgende Verordnungen maßgeblich:
- Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 (PDF, 177 KB)
- Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (PDF, 50 KB)
- Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (PDF, 735 KB)
- §14 Scheidemünzengesetz
Prüfung und Wiederausgabe von Euro-Banknoten
Der EZB-Beschluss über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14 geändert durch EZB/2012/19) legt die Pflicht der Bargeldakteure fest, Euro-Banknoten, welche sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit zu prüfen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.
Der Beschluss EZB/2010/14 ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Die Änderung des Beschlusses (EZB/2012/19) ist am 21. September 2012 in Kraft getreten. Die enthaltenen Änderungen betreffen sowohl Anpassungen in Bezug auf neue Banknotenserien als auch Regelungen zur Banknotenbearbeitung. Zudem wurden einige Regeln und Verfahren aus Gründen der Klarheit und Effizienz verbessert.
Prüfung und Behandlung von Euro-Münzen
In der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen wird festgehalten, dass die Mitgliedstaaten die Echtheitsprüfung der in ihrem Hoheitsgebiet umlaufenden Euro-Münzen durchzuführen oder zu überwachen haben.
Bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen sollen Fälschungen sowie echte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen, dem Euro ähnelnde ausländische Münzen und andere Metallobjekte (wie den Euro-Münzen ähnelnde Medaillen und Marken) aussortiert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 (geändert durch Verordnung (EG) Nr. 46/2009) über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen verbietet das Herstellen, und Verkaufen von Medaillen und Münzstücken, die
- die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen,
- eine Größe innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Referenzspanne haben oder
- ein Münzbild aufweisen, das ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt.
Damit soll verhindert werden, dass Bürgerinnen und Bürger Medaillen oder Münzstücke als gesetzliches Zahlungsmittel ansehen.
Die Mitgliedstaaten sind angehalten alljährlich mindestens 10 % des Nettogesamtvolumens auf Echtheit zu überprüfen. Es sollen mindestens 2-Euro-, 1-Euro- und 50-Cent-Münzen geprüft werden. Darüber hinaus sollen auch eingereichte nicht (mehr) für den Umlauf geeignete Münzen auf Echtheit überprüft werden.
Um den Herstellern von Sortiergeräten die Möglichkeit zu geben, die nötigen Erkenntnisse für die Ersteinstellung ihrer Geräte zu erlangen, können im OeNB-Testzentrum in enger Zusammenarbeit mit dem Coins National Analyses Center (CNAC) der Münze Österreich AG Tests durchgeführt werden.
Durchführung der Kontrollen und Tests in Österreich:
- Herstellertests von Münzsortier- und -zählgeräten im OeNB-Testzentrum in Zusammenarbeit mit dem CNAC der Münze Österreich AG
- Kontrollen der Sortierzentren durch das CNAC der Münze Österreich AG
- Prüfung der nicht-umlauffähigen Euro-Münzen auf Echtheit durch die Münze Österreich AG
Die Ergebnisse der Herstellertests von Münzsortier- und -zählgeräten werden auf der OeNB-Website veröffentlicht. Die Ergebnisse aller Tests, Kontrollen und Prüfungen werden gemäß der Kommissionsempfehlung (2005/504/EG) dem ETSC (Europäisches technisches und wissenschaftliches Zentrum für die technische Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen) berichtet.