Nichteinhaltung der Mindestreserve
Die Mindestreserve-Pflicht gilt als nicht erfüllt, wenn der durchschnittliche Tagesendstand der Mindestreserve-Konten eines Institutes innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Ende der Periode das Mindestreserve-Soll unterschreitet. Ein nicht erfülltes Mindestreserve-Soll ergibt einen Fehlbetrag, der mit einem Strafsatz pönalisiert wird. Als Strafsatz wurde von der EZB der Spitzenrefinanzierungssatz (Marginal-Lending-Rate) mit einem Aufschlag von 2,5 Prozentpunkten bestimmt. Bei wiederholten Nichteinhaltungen kann der Aufschlag bis zu 5 Prozentpunkte über dem Spitzenrefinanzierungssatz des Eurosystems oder das Zweifache dieses Zinssatzes betragen. Die entsprechenden Regelungen schreiben u. a. vor, dass nicht einhaltende Institute an die EZB sowie an die nationale Bankenaufsichtsbehörde zu melden sind. Diese Meldung erfolgt im Zuge der Feststellung der Mindestreserve-Erfüllung.
Seit 21. Dezember 2023 werden verhängte Sanktionen, die aufgrund einer Nichteinhaltung der Mindestreserve auftreten, auf der Website der EZB veröffentlicht.
Verhängte Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht