Einlagensicherung
Die österreichische Einlagensicherung schützt Guthaben von Sparer:innen und Kontoinhaber:innen (in weiterer Folge kurz: „Einleger:innen“) bis 100.000 EUR, z. B. wenn eine Bank Konkurs anmeldet. Die Einlagensicherung zahlt dann anstelle dieser Bank die gesicherten Guthaben bis zur beschriebenen Höhe an die Einleger:innen aus.
Sicherheit von Einlagen
Einlagen bei einer Bank sind Forderungen von Einleger:innen gegenüber dieser Bank. Die Bank darf die eingezahlten Mittel für ihre Geschäftstätigkeit, wie etwa die Kreditvergabe, verwenden. Im Gegenzug haben Einleger:innen Anspruch auf Rückzahlung des eingelegten Betrages plus der vereinbarten Zinsen. Diese Zinszahlungen sind die Vergütung für die Überlassung der Einlage bei der Bank. Wie bei allen Finanzentscheidungen gilt es – auch für Einleger:innen bei der Wahl einer Bank – das Risiko und den Ertrag abzuwägen.
Um die Finanzmarktstabilität am Einlagenmarkt zu stärken, gibt es die Einlagensicherung. Kann eine Bank die Einlagen nicht mehr zurückzahlen, weil sie z. B. zahlungsunfähig wird oder Konkurs anmeldet, schützt die Einlagensicherung die Guthaben von Einleger:innen bis 100.000 EUR, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. In so einem „Einlagensicherungsfall“ zahlt anstelle dieser Bank die Einlagensicherung die gesicherten Guthaben bis zu dieser Höhe an die Einleger:innen aus. Über die Einlagensicherung haften die Banken gemeinsam für gesicherte Guthaben. Dabei stellt die Sicherungseinrichtung die erforderlichen Mittel zur Auszahlung der gedeckten Einlagen aus ihrem Einlagensicherungsfonds zur Verfügung. Im Nachhinein erhalten die Sicherungseinrichtungen ihre Ausgaben zurück, im besten Fall vollständig. Das geschieht durch den „Rückfluss aus der Masse“, also die Einnahmen aus der Verwertung der Aktiva der in Konkurs geratenen Bank. Die Einlagensicherung ist im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) geregelt.
Zu den gesicherten Einlagen zählen Guthaben bei Banken auf
- Zahlungsverkehrskonten, z. B. Girokonten, Gehaltskonten, Student:innenkonten oder Pensionskonten
- Sparbüchern und Sparkonten, z. B. Festgeldkonten,
- Wertpapier-Verrechnungskonten (nicht jedoch Wertpapierdepots)
- Bausparverträgen
Ablauf im Einlagensicherungsfall
Im Einlagensicherungsfall kontaktiert die zuständige Sicherungseinrichtung den:die Einleger:in und fordert von ihm:ihr eine Kontoverbindung zur Überweisung der Entschädigung an. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von sieben Arbeitstagen.
Jede österreichische Bank ist Mitglied einer Sicherungseinrichtung und finanziert diese über Beitragszahlungen. Die individuelle Beitragshöhe wird auf Basis der gedeckten Einlagen und dem Risikoprofil der jeweiligen Bank festgelegt. Die Summe dieser Beiträge bildet den Ex-ante-Einlagensicherungsfonds jeder Sicherungseinrichtung, der unabhängig von einem Sicherungsfall gehalten wird (lat. „ex ante“ bedeutet „im Voraus“). Aus diesen Ex-ante-Einlagensicherungsfonds werden im Anlassfall die gesicherten Guthaben an die Einleger:innen ausbezahlt. Darüber hinaus gibt es für größere Einlagensicherungsfälle weitere, klar geregelte weitere Finanzierungsmöglichkeiten.
In Österreich gibt es aktuell drei Sicherungseinrichtungen, die jeweils einen eigenen Einlagensicherungsfonds haben:
- Sparkassen-Haftungs GmbH (s-Haftung)
- Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS)
- Einlagensicherung Austria GmbH (ESA)
Jede Sicherungseinrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für ihre Verwaltung zuständig. Sie benötigt ein angemessenes Prozess- und Risikomanagement bei Sicherungsfällen. Sie ermittelt die gedeckten und erstattungsfähigen Einlagen ihrer Mitgliedsbanken. Sie ist verpflichtet, die Fondsbeiträge ihrer Mitglieder zu berechnen und die entsprechenden Beiträge einzuheben. Zudem ist sie für die Veranlagung der Mittel ihres Einlagensicherungsfonds nach gesetzlichen Vorgaben – sehr risikoarm und schnell verfügbar – verantwortlich.
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Finanzierung von Einlagensicherungsfällen
Finanziert werden die Einlagensicherungsfonds von den Banken selbst. Die Kosten dafür können die Banken an die gesicherten Einleger: innen in Form von Gebühren oder niedrigeren Zinsen auf Einlagen weitergeben. Die Ausstattung der Ex-ante-Einlagensicherungsfonds muss europaweit grundsätzlich 0,8 % der gesicherten Einlagen betragen. Nach einem Einlagensicherungsfall muss der Einlagensicherungsfonds wieder zügig aufgefüllt werden.
Im Einlagensicherungsfall zahlt zuerst jene Sicherungseinrichtung die gesicherten Guthaben aus, deren Mitgliedsbank in Probleme geraten ist und somit ein Einlagensicherungsfall geworden ist. Ob sich weitere Sicherungseinrichtungen bei der Auszahlung von Guthaben beteiligen müssen, hängt von der Größe des Einlagensicherungsfalls ab. Kleine Einlagensicherungsfälle, bei denen die Auszahlung der gesicherten Guthaben nur aus dem vorhandenen Einlagensicherungsfonds möglich ist, werden daher nur von der unmittelbar betroffenen Sicherungseinrichtung finanziert. Bei großen Einlagensicherungsfällen leisten alle Sicherungseinrichtungen einen Beitrag zur Auszahlung der Guthaben. Es kann aber auch vorkommen, dass sich die Banken mit zusätzlichen direkten Zahlungen zur Liquiditätsüberbrückung beteiligen müssen. Dafür gibt es ein genau geregeltes und leistungsstarkes Finanzierungssystem.
Finanzierung von Einlagensicherungsfällen im Detail
Die Finanzierung der Auszahlung der gesicherten Einlagen erfolgt je nach Höhe des Einlagensicherungsfalls in aufbauenden Schritten.
Im ersten Schritt wird, wie beschrieben, der Ex-ante-Einlagensicherungsfonds der betroffenen Sicherungseinrichtung herangezogen.
Im zweiten Schritt leisten die Banken der betroffenen Sicherungseinrichtung zusätzliche Sonderbeiträge im Ausmaß von bis zu 0,5 % der gedeckten Einlagen jeder Mitgliedsbank. Sollten diese Zahlungen nicht ausreichen, kommt es zu einem „Überlauf“. Im Überlauf (dritter bis fünfter Schritt) beteiligen sich auch die anderen beiden Sicherungseinrichtungen an der Finanzierung der Auszahlung der gesicherten Guthaben.
Im dritten Schritt werden die Ex-ante-Einlagensicherungsfonds der beiden anderen Sicherungseinrichtungen angezapft.
Im vierten Schritt leisten alle Banken, die erst durch den „Überlauf“ zur Finanzierung des Einlagensicherungsfalls beitragen, Sonderbeiträge von bis zu 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen.
Im fünften Schritt werden für die größten Einlagensicherungsfälle von allen Banken aller Sicherungseinrichtungen erhöhte Sonderbeiträge eingehoben. Diese Sonderbeiträge können über 0,5 % der gedeckten Einlagen der Mitgliedsbanken hinausgehen.
Im Jahr 2020 wurde mit der „facultas alternativa“ die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Banken erhöhte Sonderbeiträge an die Sicherungseinrichtung, bei der sie Mitglied sind, leisten können– und zwar in Form eines Kredits. Damit sollen negative Auswirkungen auf die Kapitalausstattung der Banken minimiert werden.
Ein solcher Kredit ist kapitalschonend für die kreditgewährende Bank. Die Sonderbeiträge wirken sich so nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Banken aus. Auf die Eigenkapitalquote wirkt sich der Kredit sehr wohl aus (Näheres dazu siehe: Eidenberger und Schmitz, 2021).
Sollten all diese Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen, kann die betroffene Sicherungseinrichtung selbst um einen Kredit – z. B. bei ausländischen Banken oder Sicherungseinrichtungen – ansuchen. Dafür ist theoretisch eine Garantie des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen möglich.
Nach vollständiger Auszahlung des Einlagensicherungsfalls sind die Banken mit nachfolgenden Zahlungen für den Wiederaufbau des Ex-ante-Sicherungsfonds konfrontiert. Im Normalfall können die Ausgaben der Banken für den Einlagensicherungsfall mit Hilfe des Rückflusses aus der Masse kompensiert werden. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Auszahlungshierarchie der Gläubiger:innen vorrangig gereiht („Super-Seniorität“). Dadurch reichen die verwerteten Aktiva der Insolvenzmasse in der Regel aus, um die ausgezahlten Einlagen zu decken und eine hohe Rückflussquote zu sichern.
Rechtlicher Hintergrund der österreichischen Einlagensicherung
Europaweit gelten harmonisierte Grundregeln für die Einlagensicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten. Nationale Spezifika beispielsweise in der Ausgestaltung der Finanzierung der Einlagensicherungsfonds sind weiterhin möglich, wie die „facultas alternativa“ in Österreich (siehe weiter oben) zeigt.
Im Jahr 2014 wurde mit der Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Scheme Directive, DGSD) innerhalb der Europäischen Union der Schutz der Guthaben mit einer gesetzlichen Einlagengarantie pro Person und Bank mit 100.000 EUR vereinheitlicht.
Weitere Kernpunkte dieser Richtlinie sind die Umstellung der Beitragsfinanzierung von im Nachhinein finanzierten Beiträgen auf eine verpflichtende Finanzierung im Vorhinein sowie eine Verkürzung der Frist einer Auszahlung an die Sparer:innen von 20 auf sieben Arbeitstage. In Österreich wurde diese Richtlinie 2015 mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in nationales Recht umgesetzt.
Ein Einlagensicherungsfall tritt nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in drei Szenarien ein:
- Die Bank ist nicht in der Lage, fällige Einlagen zurückzuzahlen.
- Über eine Bank wurde ein Zahlungsstopp behördlich verhängt.
- Ein Gericht hat über das Institut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet.
Ein sehr großer Einlagensicherungsfall könnte die Einlagensicherung überfordern. Sehr große Banken fallen daher unter das Abwicklungsregime. Mit einer solchen Abwicklung soll verhindert werden, dass der Marktaustritt dieser Bank negative Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer:innen und die Finanzmarktstabilität hat. Durch die Abwicklung wird der Fortbestand von zumindest Teilen der Bank und jedenfalls der gesicherten Einlagen sichergestellt. Dadurch wird diese Bank nicht zu einem Einlagensicherungsfall und die gesicherten Einlagen bleiben auch ohne Rückgriff auf die Einlagensicherung verfügbar.
Organisation der Aufsicht über die Einlagensicherung in Österreich
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) sind seit Inkrafttreten des ESAEG im Jahr 2015 für die Aufsicht der österreichischen Sicherungseinrichtungen verantwortlich. OeNB und FMA teilen sich dabei - wie bei der Beaufsichtigung von Banken - die Aufgaben. Die FMA beaufsichtigt die Sicherungseinrichtungen. Die OeNB hat den gesetzlichen Auftrag, das Einlagensicherungssystem und dessen Leistungsfähigkeit zu analysieren und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.
Im Detail sehen die Aufgaben der OeNB folgendermaßen aus: Im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit überprüft die OeNB laufend (jedoch mindestens einmal jährlich) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des ESAEG. Zudem analysiert sie die Entwicklungen der Sicherungssysteme. Eine weitere essenzielle Aufgabe der OeNB besteht darin, die Einhaltung der Investitionsvorgaben für die eingehobenen Sicherungsfondsmittel fortlaufend zu kontrollieren. Bei Vor-Ort-Prüfungen evaluiert die OeNB, inwieweit die Sicherungseinrichtungen die organisatorischen Anforderungen. Außerdem prüft die OeNB, ob die Systeme, Prozesse und Arbeitsabläufe funktionieren, um im Sicherungsfall die Erstattung an alle betroffenen Einleger:innen innerhalb der vorgesehenen Frist zu gewährleisten.
Die OeNB evaluiert die Leistungsfähigkeit des Einlagensicherungssystems regelmäßig im Rahmen der integrierten makroprudenziellen Aufsicht in Österreich. Die Ergebnisse fließen sowohl in die Festlegung der makroprudenziellen Kapitalpuffer (also zusätzliche Eigenmittel zur Stabilisierung in Krisenzeiten) als auch in die Abwicklungsplanung ein. Dadurch trägt die OeNB dazu bei, dass die Ex-ante-Krisenprävention und das Ex-post-Krisenmanagement in Österreich konsistent sind: Jene Banken, deren Ausfälle signifikant negative Effekte auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben, werden strenger beaufsichtigt.
Europäisches Einlagensicherungssystem (EDIS)
Im Jahr 2015 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, ein „European Deposit Insurance Scheme“ (EDIS) für Bankeinlagen in der Europäischen Union aufzusetzen. Die Einlagensicherungsrichtline stellt die Grundlage für dieses einheitliche Sicherungssystem dar. Der Plan sieht vor, dass sich das europäische System der Einlagensicherung über die Zeit in verschiedenen Phasen entwickelt und im Endausbau den Schutz der Bankeinlagen europaweit vollständig finanziert. Eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Einlagensicherungssystemen bietet dabei Unterstützung. Die genaue Ausgestaltung ist noch in Diskussion.
Bedeutung der Einlagensicherung für die Finanzmarktstabilität
Ziel des Einlagensicherungssystems ist es, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen und das Systemrisiko im Einlagensicherungsfall zu reduzieren. Ein Bankansturm (Bank Run) vor allem der durch die Einlagensicherung geschützten Einleger:innen soll verhindert werden. Um dies zu erreichen, muss die Risikotragfähigkeit der Banken und des Einlagensicherungssystems hoch sein. Makroprudenzielle aufsichtliche Maßnahmen, wie Kapitalpuffer, stärken die Widerstandsfähigkeit der Banken. Dies fördert das Vertrauen der Einleger:innen in den gesamten Finanzmarkt und damit auch in die Einlagensicherung.
Es gibt jedoch auch kritische Stimmen gegenüber einer Einlagensicherung. Diese argumentieren, dass eine Einlagensicherung zu einem Anreizproblem („Moral Hazard“; dies bedeutet „moralisches Risiko“ und beschreibt das verantwortungslose bzw. risikoreiche Verhalten von Marktteilnehmer:innen) führt. Banken würden ohne Einlagensicherung risikobewusster agieren, da sie den kurzfristigen Abfluss aller Einlagen stärker fürchten müssten. Einleger:innen sollten daher einen Selbstbehalt zur Finanzierung der Einlagensicherung leisten, um Moral Hazard von Banken vorzubeugen. Aber die Geschichte (etwa der Ausfall der britischen Bank Northern Rock im Jahr 2007) hat gezeigt, dass ein Selbstbehalt für Einleger:innen einen starken Anreiz darstellt, sich an einem Bankansturm (Bank Run)zu beteiligen. Eine derart ausgestaltete Finanzierung der Einlagensicherung würde daher das Risiko erhöhen.
Vielmehr muss die Einlagensicherung disziplinierende Wirkung haben. Etwa (wie in Europa geregelt) dadurch, dass die Beitragszahlungen der Bank von ihrem Risiko und der Höhe ihrer gedeckten Einlagen abhängt. Zudem zielt in Österreich der integrierte Ansatz der makroprudenziellen Aufsicht darauf ab, mit den makroprudenziellen Kapitalpuffern (OSII-Puffer und Systemrisikopuffer) die Kosten von Einlagensicherungsfällen und die Wahrscheinlichkeit für staatliche Rettungen großer Banken zu minimieren und die Risikotragfähigkeit der Banken auch im Einlagensicherungsfall zu stärken.
Die OeNB trägt mit ihrer Aufsichtspflicht über österreichische Sicherungseinrichtungen zur Identifikation, Einschätzung und Prävention von Risiken und damit zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bei. Die Aufsichtspflicht wird etwa durch regelmäßige Systemrisikoanalysen zur Leistungsfähigkeit des Einlagensicherungssystems erfüllt. Eine Simulation von potenziellen Ansteckungseffekten (also möglicher Übertragungen bzw. Ausweitungen krisenhafter Zustände) im Rahmen der integrierten makroprudenziellen Strategie sowie Stresstests begleiten diese Analysen. Simulationsübungen dienen zudem als Vorbereitung für einen reibungslosen Ablauf im Einlagensicherungsfall.
Der funktionierende Überlauf bei größeren Einlagensicherungsfällen in die nicht-erstbetroffenen Sicherungseinrichtungen sowie die „facultas alternativa“ (siehe Abschnitt „Finanzierung von Einlagensicherungsfällen im Detail“) sind zentral für ein reibungsloses Funktionieren der österreichischen Einlagensicherung. Die europarechtlich geregelte vorrangige Behandlung von Einlagen in der Insolvenzmasse (Super-Seniorität) sichert hohe Rückflussquoten und stellt sicher, dass bei Einlagensicherungsfällen andere Banken nur mit Überbrückungsliquidität einspringen müssen. Dadurch entstehen diesen Banken aber im Optimalfall keine Kosten und damit verbundene Verluste.