Stammdaten zu Kredit-, Zahlungs- und E-Geldinstituten
Aufgrund des § 74 Abs. 2 BWG haben
- (CRR-)Kreditinstitute,
- CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden,
- Zahlungsinstitute nach §7 Abs.1 ZaDiG,
- E-Geldinstitute nach § 3 Abs.1 E-GG
die Stammdatenmeldung zu erstatten.
Erhebung von:
- Hauptanstalt
- Organe
- Beschäftigte (Jahresmeldung)
- Sonstige Kreditinstitute
- Vollkonsolidierungspflichtige ausländische Kreditinstitute
- Risikodaten
Alle wirksamen Veränderungen der Stammdaten, die im Rahmen dieser Meldungen erhoben werden, sind umgehend zu melden.
Die Meldung ist ab 1.1. 2017 über die Internetapplikation StammWeb durchzuführen.