Meldeverpflichtung für sanktionierte Personen – Meldungen nach Artikel 9 der VO (EU) 269/2014 idgF

Die vom Asset Freeze betroffenen Personen (sanktionierte Personen) haben der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als zuständige Behörde sämtliche ihnen zuzurechnende Vermögenswerte, die sich bei österreichischen Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten befinden, umgehend zu melden. Zur Vornahme dieser Meldungen stellt die OeNB ein eigenes Template zur Verfügung.

Für die Grundlage der Meldeverpflichtung sowie weitere damit verbundene Informationen verweisen wir auf den nachfolgenden Text:

Gemäß Artikel 9 Abs. 2 lit. a und lit. b VO (EU) 269/2014 idgF sind die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, a) vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a VO (EU) 269/2014 idgF wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Artikel 9 Abs. 1 (EU) 269/2014 idgF, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.

Um die Einhaltung der Meldeverpflichtung nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a der VO (EU) 269/2014 idgF überwachen zu können, sind der OeNB als zuständige Behörde bei österreichischen Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten befindliche Gelder von den in Anhang I der VO (EU) 269/2014 idgF gelisteten Personen zu melden. Die Gelder sind von den in Anhang I der VO (EU) 269/2014 idgF angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen bis spätestens 31.08.2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I der VO (EU) 269/2014 idgF der OeNB mittels unten zur Verfügung stehenden Template zu melden. Die ausgefüllten Templates sind per E-Mail an sanktionen@oenb.at zu übermitteln.

Bitte beachten Sie, dass der OeNB als zuständiger Behörde NUR bei österreichischen Kredit-, Finanz und Zahlungsinstituten befindliche Gelder zu melden sind. Meldungen betreffend „wirtschaftliche Ressourcen“ sind an das Bundesministerium für Inneres/Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Meldeverpflichtung Sanktionen (dsn.gv.at)) zu übermitteln. Für die Zwecke dieser Meldeverpflichtung ist auf die Begriffsbestimmung der „Gelder“ gemäß Artikel 1 lit g VO (EU) 269/2014 idgF sowie auf die Begriffsbestimmung der „wirtschaftlichen Ressourcen“ gemäß Artikel 1 lit d VO (EU) 269/2014 idgF zu verweisen. 

Zudem dürfen wir auf die untenstehend verlinkten Leitlinien der OeNB sowie die FAQ der Europäischen Kommission verweisen.