Rechtliche Grundlagen
Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ist die Zentralbank der Republik Österreich. Ihre Rechtsverhältnisse sind, neben dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB), vor allem im Nationalbankgesetz 1984 (NBG) in der geltenden Fassung geregelt.
Organisationsform
Die OeNB ist eine Aktiengesellschaft. Das Grundkapital von 12 Mio Euro steht zu 100 % im Eigentum des Bundes.
Die OeNB als Bestandteil des ESZB
Mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Jänner 1999 wurde die OeNB zu einem integralen Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedsländer besteht (siehe § 1 des NBG). Im Rahmen dieses Systems handelt die OeNB gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB.
Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB (Direktorium, EZB-Rat, Erweiterter Rat der EZB) geleitet. Der Gouverneur der OeNB hat im EZB-Rat und im Erweiterten Rat der EZB Sitz und Stimme und wirkt somit an der Steuerung des gesamten ESZB mit. Er agiert hierbei allerdings nicht als weisungsgebundener Vertreter der OeNB, sondern eigenständig, kraft seiner Funktion als Mitglied des betreffenden EZB-Organs.
Im Rahmen des vorrangigen Zieles des ESZB zur Gewährleistung der Preisstabilität hat die OeNB gemäß Nationalbankgesetz § 2 (2) an der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken und – im Rahmen des Gemeinschaftsrechts – mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.
Unabhängige Zentralbank
In ihrer Funktion als nationale Zentralbank agiert die OeNB in voller Unabhängigkeit. Bei der Verfolgung der genannten Ziele und Aufgaben des ESZB darf weder die OeNB noch ein Mitglied ihrer Organe Weisungen von Einrichtungen der Europäischen Union (EU), von Regierungen der Mitgliedstaaten der EU oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Organe der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des ESZB zu beeinflussen.
Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der OeNB wurde im NBG auch die Amtszeit der Mitglieder des Generalrates und des Direktoriums mit fünf bzw. sechs Jahren festgelegt. Eine Abberufung ist nur aus den im Gesetz aufgezählten Gründen zulässig.