Meldeverpflichtung für Geldtransfers aus der Union – Meldeverpflichtung nach Artikel 5r der VO (EU) 833/2014 idgF
Meldeverpflichtung für Unternehmen
Gemäß Artikel 5r der VO (EU) 833/2014 sind in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation, Einrichtung, einem russischen Staatsangehörigen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland verpflichtet, ab dem 1. Mai 2024 der OeNB innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100.000 EUR aus der Union, die sie während dieses Quartals im Rahmen einer oder mehrerer Operationen getätigt haben, zu melden.
Die erste übermittelte Meldung der nach Artikel 5r Abs 1 verpflichteten Unternehmen deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 ab. Das Meldedatum (Übermittlung der Meldung an die OeNB) beginnt jedoch erst am 1. Mai 2024. Auf diese Weise räumt die Verordnung den Verpflichteten mehr Zeit für die erste Berichterstattung ein, um die Einhaltung der neuen Meldeverpflichtung zu erleichtern. Ab dem 2. Quartal 2024 hat die Berichterstattung zwei Wochen nach dem Ende eines jeden Quartals zu erfolgen, z.B. für Q2 bis zum 15. Juli 2024, für Q3 bis zum 15. Oktober 2024, für Q4 bis zum 15. Januar 2025 und für Q1 2025 bis zum 15. April 2025. Die Meldung erfolgt mittels dem im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Template.
Meldeverpflichtung für Kredit- und Finanzinstitute
Zudem haben Kredit- und Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters (= Halbjahr) Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100.000 EUR für das jeweilige Semester, die sie für die in Art. 5r Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben, zu übermitteln.
Die Meldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters zu erfolgen. Die Meldepflicht für Kredit- und Finanzinstitute, die Geldtransfers im Sinne von Artikel 5r Abs 2 eingeleitet haben, beginnt am 1. Juli, also am Tag nach dem Ende des ersten Semesters. Daher sollte die erste Meldung bis zum 15. Juli 2024 und für das zweite Semester bis zum 15. Januar 2025 übermittelt werden. Die Meldung erfolgt mittels dem im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Template.