Internationale und nationale Rechtsquellen

„Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“
Nach dem Platzen der US-Immobilienblase im Sommer 2007 breitete sich eine weltweite Banken-, Finanz- und Wirtschaftskrise in mehreren Wellen aus. Diese Krise enthüllte vor allem im Bankbereich Regulierungsdefizite. Um diesen Defiziten zu begegnen und so die Krisenresistenz der Banken zu erhöhen, erarbeitete der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) eine Weiterentwicklung des Basel-II-Regelwerks. Die finale Fassung dieser Erweiterung wurde im Dezember 2010 unter dem Namen „Basel III – Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Banksysteme“ vorgestellt. Die enthaltenen Änderungsvorschläge betreffen sowohl die Eigenmittel in Quantität und Qualität als auch Liquiditätsstandards sowie die Berechnung der risikogewichteten Aktiva. In den darauffolgenden Jahren wurde eine umfassende Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften aus dem Jahr 2010 durch den Baseler Ausschuss eingeleitet. Ziel der Überarbeitung war, einen Ausgleich zwischen Einfachheit und Risikosensitivität zu schaffen.

Umsetzung von Basel III in europäisches Recht
Nach der Veröffentlichung des Basel-III-Regelwerks legte die Europäische Kommission im Juli 2011 ihren Legislativvorschlag zu dessen Umsetzung vor: Capital Requirements Regulation (CRR, Verordnung) und Capital Requirements Directive (CRD, Richtlinie). Beide Regelungen sind seit dem 01.01.2014 anzuwenden. Die CRR ist eine EU-Verordnung und somit direkt anwendbar. Dementsprechend sind in die Verordnung alle Regelungen aufgenommen worden, die sich direkt an die beaufsichtigten Institute richten, beispielsweise Mindesteigenmittelquoten. Die CRD hingegen ist eine EU-Richtlinie, die in nationales Recht umzusetzen war. In der Richtlinie sind jene Regelungen enthalten, die sich an die zuständigen nationalen Behörden richten, wie z. B. die Zusammenarbeit zwischen Home- und Host-Aufsichtsbehörden. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in Österreich durch eine Änderung des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG).

Die Europäische Kommission präsentierte Ende Oktober 2021 ein umfassendes Reformpaket mit dem Ziel, die als Reaktion auf die Finanzkrise vorgeschlagenen regulatorischen Maßnahmen weitgehend abzuschließen (sogenanntes „Bankenpaket 2021“). Eine der Kernmaßnahmen dieser Umsetzung der weltweit vereinbarten Basel-III-Reformen in der Europäischen Union ist die Einführung eines Output Floors, der die mögliche Verringerung der mittels interner Modelle ermittelten Risikogewichte im Vergleich zum Kreditrisiko-Standardansatz auf 72,5 % beschränken soll. Im Zuge dieser Überarbeitung wurde auch das Thema ESG (d. h. Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) ausdrücklich in verschiedenen Bereichen des regulatorischen und aufsichtlichen Rahmenwerks (z. B. Meldewesen, Offenlegung, Stresstest, aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess – SREP) verankert. Die überarbeitete CRR ist ab dem 01.01.2025 anwendbar. Die CRD ist national umzusetzen und ab dem 11.01.2026 anwendbar. Im Hinblick auf einzelne Regelungen sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Bankwesengesetz (BWG)
Das mit 01. Jänner 1994 in Kraft getretene BWG enthält die zentralen Bestimmungen für das Bankenwesen sowie für die Bankenaufsicht in Österreich. Es enthält vorrangig generelle Bestimmungen zu den für den Betrieb eines Kreditinstituts notwendigen Voraussetzungen, den Grundlagen des Aufsichtsregimes sowie ergänzende Verbraucher- und Gläubigerschutzbestimmungen. Zudem sieht das BWG zahlreiche Verordnungsermächtigungen zu Gunsten der FMA sowie des Bundesministers für Finanzen vor. In den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen werden die generellen Vorgaben des BWG näher bestimmt.

Neben dem BWG, der CRR und der CRD gibt es eine Vielzahl weiterer Spezialgesetze (z. B. Bausparkassengesetz) und Verordnungen (z. B. Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung), die mit dem Bankgeschäft in Zusammenhang stehen und deren Einhaltung von der FMA und der OeNB überwacht wird.

Die Regelungen des BWG und die auf seiner Basis erlassenen Verordnungen sind stark europarechtlich beeinflusst; daneben enthält das BWG zahlreiche Normen, in denen die historisch gewachsenen Besonderheiten des österreichischen Bankwesens berücksichtigt werden. Die direkt anwendbare SSM-Verordnung regelt die Übernahme bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute des Euroraums durch die EZB. Damit wurden auch die im BWG festgelegten Aufgaben und Befugnisse von OeNB und FMA zum Teil geändert.

Rechtsrahmen für Krisenmanagement
Die Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Banking Recovery and Resolution Directive, BRRD) stellt den Rechtsrahmen für das Krisenmanagement im Finanzsektor dar. Sie schafft europaweit einheitliche Regeln für die Sanierung und Abwicklung von Banken (siehe Einheitlicher Abwicklungsmechanismus). Mit der Umsetzung der BRRD durch das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) in österreichisches Recht wurde ein nationaler Rechtsrahmen für den Umgang mit Banken in Schieflage geschaffen.

Darüber hinaus sind auch weitere komplementäre Rechtsakte für Banken relevant, wie unter anderem der im Kapitel TIBER-AT genannte Digital Operational Resilience Act (DORA).