Iran

Im Bereich internationaler Finanzsanktionen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einfrieren oder der Freigabe von Geldern sanktionierter Personen, übt die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) die Funktion einer Behörde aus. Die OeNB ist in dieser Rolle etwa zuständig für die Kontrolle der Einhaltung sanktionenrechtlicher Maßnahmen im Finanzsektor, für die Erteilung von Freigabegenehmigungen oder für die Erlassung spezifischer Sanktionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen. Die gesetzliche Grundlage in Österreich bildet das Sanktionengesetz 2010 (SanktG 2010). Daneben wird das Sanktionenrecht vor allem durch europäische Rechtsakte geprägt.

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 idgF sieht restriktive Maßnahmen gegen den Iran vor. Diese umfassen u.a. Finanzsanktionen, wie beispielsweise Bereitstellungsverbote oder die Verpflichtung, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gewisser Personen/Organisationen/Einrichtungen einzufrieren. Beispielsweise sind in den Anhängen der Verordnung Personen/Organisationen/Einrichtungen gelistet, welche an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch den Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.

Nach dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) vom 14. Juli 2015 wurde eine schrittweise Aufhebung von gewissen restriktiven Maßnahmen gegen den Iran vorgesehen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 2015/1861 wurden unter anderem die Artikel 30, 30a, 30b, 31, 33, 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen (Art. 1 Z 15), welche Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen vorgesehen haben. Hierdurch entfallen u.a. die bisherigen Melde- und Genehmigungspflichten für Iran-Geldtransfers.

Weiters zu beachten sind die restriktiven Maßnahmen iZm Menschenrechtsverletzungen (Verordnung (EU) Nr. 359/2011). Diese Verordnung umfasst ebenfalls Finanzsanktionen, wie beispielsweise die Verpflichtung, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gewisser Personen/Organisationen/Einrichtungen einzufrieren.

Auf den Anwendungsbereich der sogenannten „Blocking-Verordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates idgF) zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen wird hingewiesen. Die Blocking-Verordnung untersagt es u.a. EU-Personen, gewissen Forderungen oder Verboten von Drittstaaten nachzukommen und bezieht sich dabei auf bestimmte Rechtsakte der USA, die extraterritorial anwendbar sind. Die Kommission hat einen Leitfaden erlassen, der bei der Anwendung einzelner Bestimmungen der Blocking-Verordnung zur Unterstützung herangezogen werden kann (2018/C 277 I/03).

Die OeNB stellt nachfolgend die entsprechende Stammfassung des Rechtsaktes zur Verfügung Bei der im Downloadbereich angeführten Verordnung handelt es sich um die Stammfassungen. Die dazugehörigen Durchführungs- bzw. Änderungsverordnungen können über EUR-Lex abgefragt werden.

Anfragen richten Sie bitte ausschließlich per E-Mail oder schriftlich an folgende Adressen:

sanktionen@oenb.at

Oesterreichische Nationalbank
z. H. Rechtsabteilung
Otto-Wagner-Platz 3
1090 Wien