Granulare Kreditdatenerhebung

Die GKE hat gemäß § 75 BWG die Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten zum Inhalt. Sie fasst ab dem Meldestichtag 09 2018 die Meldeinhalte der Meldung zum zentralen Kreditregister gemäß § 75 BWG und jenen der AnaCredit Meldung (Verordnung 2016/867 der EZB vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten) zusammen.
Diese monatliche (GKE 1) und quartalsweise (GKE 2) Meldung richtet sich an CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, um sowohl die Informationsinteressen der Kreditwirtschaft als auch jene der Europäischen Zentralbank und der Oesterreichischen Nationalbank abzudecken.

Gemeinsames Meldewesen-Datenmodell
AnaCredit – Manuals 1–3 sowie Questions and Answers (in englischer Sprache)
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Das Formular „Anmeldung Finanzinstitute Granulare Kredit Erhebung (GKE)“ ist nur für Finanzinstitute relevant, hier geben Finanzinstitute ihre GKE-Meldepflicht bekannt. In diesem Formular finden Sie alle relevanten Informationen und Verlinkungen, die Sie für die Anmeldung zur GKE-Meldung benötigen. Wird nach den Meldebestimmungen zur GKE die Meldegrenze nicht überschritten, ist keine Anmeldung zur GKE erforderlich. Bei einer bestehenden Meldepflicht (das Finanzinstitut meldet bereits in der GKE) erfolgt die Beendigung durch die einmalige Abgabe einer Leermeldung. Wenn nach einer Leermeldung in den Folgemonaten die Meldegrenze wieder überschritten wird, ist zeitgerecht eine E-Mail an zu übermitteln.