Meldeverpflichtung von rückgeleiteten Transaktionen
Sofern eine Zahlung von einer nicht-sanktionierten Person an eine sanktionierte Person in Auftrag gegeben und von einem involvierten Kreditinstitut rechtzeitig angehalten wurde (somit nie in den Einflussbereich der sanktionierten Person gelangt), wurden die Gelder zu keinem Zeitpunkt von der sanktionierten Person gehalten. Sie standen somit weder im Eigentum noch im Besitz einer sanktionierten Person noch wurden sie von einer solchen gehalten oder kontrolliert und können dieser daher auch nicht zugerechnet werden. Die Voraussetzungen des Einfriergebots sind demnach nicht gegeben. Vielmehr wird durch das Anhalten der Transaktion durch das Kreditinstitut eine verpönte Bereitstellung verhindert, die Zahlungen sind vom involvierten Kreditinstitut an den jeweiligen Auftraggeber zurückzuleiten. Die vom Auftraggeber veranlasste Transaktion stellt jedoch möglicherweise einen Verstoß bzw. einen versuchten Verstoß gegen das Zurverfügungsstellungsverbot der jeweiligen Verordnung dar.
Um die Einhaltung der Sanktionen somit überwachen zu können, ist der OeNB von den Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten monatlich eine Liste der angehaltenen und an den Auftraggeber rückgeleiteten Transaktionen zu übermitteln. Die Meldung erfolgt mittels im Downloadbereich zur Verfügung gestelltem Template.