Rechtslage

Einbehaltung und Überprüfung von fälschungsverdächtigen Banknoten und Münzen

Das Nationalbankgesetz (§ 79) verpflichtet die Oesterreichische Nationalbank (OeNB), die Münze Österreich AG, Kreditinstitute und sonstige Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehören (z. B. Wechselstuben, Geldtransportunternehmen, Kasinos), fälschungsverdächtige Banknoten und Münzen gegen Bestätigung einzubehalten. Unter diese Verpflichtung fallen auch Handeltreibende, die als Nebentätigkeit Geldausgabeautomaten betreiben.

Für die Überprüfung von Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, ist die Münze Österreich zuständig. Euro-Banknoten und andere Münzen fallen in die Zuständigkeit der OeNB.

Die OeNB und die Münze Österreich verwahren als gefälscht erkannte Banknoten und Münzen zur weiteren Verfügung der Strafgerichte. Eine Rückgabe ist unzulässig – ausgenommen Münzen mit Edelmetallgehalt unter bestimmten Voraussetzungen.

Die OeNB und die Münze Österreich haben dem Bundesministerium für Inneres Bericht zu erstatten und die Person, deren Banknote oder Münze einbehalten wurde, vom Ergebnis zu verständigen.

Fälschung oder Verfälschung von Euro-Banknoten und -Münzen

Die Fälschung oder Verfälschung von Euro-Banknoten und -Münzen, deren in Umlauf bringen, aber auch das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder sich verschaffen von falschen oder verfälschten Euro-Banknoten und -Münzen in Kenntnis der Fälschung steht unter Strafe, die in Österreich gemäß Strafgesetzbuch im Höchstmaß zehn Jahre beträgt.

Mit Strafe bedroht wird auch das Anfertigen, Annehmen, sich verschaffen oder Besitzen von Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten und Münzen besonders geeignet sind.

Reproduktionsrichtlinien und Umtausch beschädigter Euro-Banknoten

Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4) legt fest, unter welchen Voraussetzungen Euro-Banknoten dargestellt oder abgebildet werden dürfen und schadhafte oder beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden können.

Beschluss der EZB Nr. EZB/2013/10 vom 19. April 2013 (PDF, 838 KB)

Urheberrecht

Die Europäische Zentralbank hat das Urheberrecht an den Euro-Banknoten. Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäischen Zentralbank können rechtliche Schritte gegen diejenigen, die das Urheberrecht verletzen, einleiten. Die Euro-Münzen unterliegen ebenso den urheberrechtlichen Bestimmungen.