Zwischenfazit zur Erstmeldung der Erhebung VERA H – Private Wohnimmobilienfinanzierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Arbeiten an der Plausibilisierung und Sicherung der Datenqualität der ersten Tranche (Stichtag 30.06.2020) sind weitestgehend abgeschlossen und wir möchten dies zum Anlass nehmen, ein kurzes Zwischenfazit zu ziehen.
Die Umsetzung dieser neuen, umfangreichen und komplexen Meldeerfordernisse stellt eine große Herausforderung für alle Beteiligten dar. Wir möchten uns an dieser Stelle herzlichst für das Engagement bei der Realisierung dieses Projektes und die uns entgegengebrachte Kooperationsbereitschaft bedanken!
Wir sind zuversichtlich, dem Ziel der Schaffung einer belastbaren Datengrundlage zur Beobachtung und Analyse makroprudenzieller Risiken im Immobilienbereich für die österreichische Bankenaufsicht einen wichtigen Schritt nähergekommen zu sein. Auch auf internationaler Ebene werden die Fortschritte im österreichischen Meldewesen gewürdigt, so hat der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) die gemeinsamen Anstrengungen zur Umsetzung der Empfehlung zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) begrüßt.
Neben vereinzelten technischen Komplikationen konnten wir im Rahmen des Qualitätssicherungsprozesses eventuell noch vorhandene Unklarheiten zur Abgrenzung der Kategorien „nicht zuordenbar“/„unbesichert“ in Abhängigkeit von der Art der vorhandenen Besicherung beseitigen. Weitere Details, auch zur Behandlung von CRR-Sicherheiten im Falle geringer oder fehlender hypothekarischer Besicherung, finden Sie im Meldewesen-Wiki. Da die Beleihungsquote als eine der zentralen neuen Kennzahlen der VERA-H den Grad der (hypothekarischen) Absicherung darstellt, kommt der Erfassung der (geplanten) hypothekarischen Besicherung eine besondere Bedeutung zu. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal die Notwendigkeit der rechtzeitigen Erfassung von Hypotheken und Sicherheitenwerten unterstreichen, ausdrücklich auch dann, wenn die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erst in den Folgemonaten nach dem Zeitpunkt der Neukreditvergabe vorgesehen bzw. angeschlossen ist.
Die erläuternden Bemerkungen der von der Finanzmarktaufsicht erlassenen VERA-H Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 und das Datenmodell (XEN_Beleihungsquote, XEN_Leveragequote) regeln die Behandlung von Hypotheken und Sicherheitswerten, insbesondere sofern diese zum Zeitpunkt der Neukreditvergabe noch nicht abschließend im Grundbuch eingetragen sind. Konkret sind die entsprechenden Werte zum Zeitpunkt der Vergabe zu erfassen und in die Berechnung der Kennzahlen zu inkludieren, wenn die Eintragung der Hypothek ins Grundbuch noch nicht stattgefunden hat aber zeitnah- innerhalb von 6 Monaten- beabsichtigt ist.
Diese Regelung wurde im Rahmen des Konsultationsprozesses mit der Industrie getroffen und ist auch aus Sicht der österreichischen Aufsicht geeignet, um die langfristige Absicherung der Neukredite realitäts- und zeitnah darzustellen. Insbesondere führt eine Nichterfassung der jeweiligen (geplanten) Sicherheitenwerte im Datenmodell in der Praxis zu einer Ausweisung der betreffenden Neukreditvolumina als „unbesichert“. Da dies jedoch, einerseits, nicht der Intention des jeweiligen Institutes entspricht und, andererseits, den Benutzern der Erhebung, insbesondere der Aufsicht, eine realitätsnahe Beurteilung der Kreditvergabestandards im Gesamtmarkt erschwert, ist diese Erfassung der entsprechenden Werte essenziell.
Sollte die Erfassung rechtzeitig zur Meldung in Einzelfällen nicht gelingen, so sind die Sicherheiten im System dennoch bereits anzulegen (Sicherheit-ID). Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass die betroffenen Neukredite in den weiteren Rechenschritten als „besichert“ und weiters in die Kategorie „Beleihungsquote/Leveragequote nicht zuordenbar“ eingeordnet werden und somit von unbesicherten Krediten iSd VERA H klar abgegrenzt sind.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass die Verbalbeschreibung zum Zerlegungsansatz „HYP“ mit der DM-Version 5.0 (31.03.2021) entsprechend abgeändert wird:
„[…] Ist die Hypothek noch nicht im Grundbuch eingetragen, so ist sie hier bereits zu berücksichtigen (ehemals: dann darf sie hier bereits berücksichtigt werden), sofern davon auszugehen ist (ehemals: sichergestellt ist), dass deren Eintragung ins Grundbuch innerhalb von 6 Monaten nach Kreditvergabe erfolgt, oder die Abwicklung des Kredits über einen Treuhänder läuft, und vorgesehen ist (ehemals: sodass sichergestellt ist), dass der Kredit erst nach Eintragung ins Grundbuch an den Kreditnehmer ausbezahlt wird.“
Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um eine Präzisierung der Verbalbeschreibung zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Herstellung von Konsistenz mit den oben angeführten Vorschriften handelt. Die bisher geltende, oben beschriebene Regelung zur Berücksichtigung von Hypotheken und Sicherheitswerten bleibt davon unberührt.
Bei meldetechnischen Fragen wenden Sie sich bitte an den Kontakt am Ende dieser Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Gruppe Aufsichtsdaten
Abteilung Statistik – Integrierte Meldewesenentwicklung und Datenmanagement