Einigung zur OeNB-Pensionsreform
Management und Betriebsrat einigen sich auf umfassende Pensionsreform der alten Dienstrechte DB I und II(, Wien)
Der Rechnungshof hat im Jahr 2013 die Pensionssysteme der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) geprüft. Er hat dabei die Pensionsbestimmungen für die alten Dienstrechte DB I und DB II kritisiert und Empfehlungen für Reformen ausgesprochen.
Die OeNB hat seit 1993 das Pensionssystem in Teilschritten reformiert und verfügt seit mehreren Jahren über ein modernes und marktkonformes Dienstrecht mit einer ASVG-Pension und einer beitragsorientierten Pensionskasse. In Bezug auf eine Änderung der alten Dienstrechte, in die seit 1993 (DB I) bzw. 1998 (DB II) kein neuer Mitarbeiter mehr eintreten kann, waren dem OeNB-Management aber die Hände gebunden, da ein einseitiger Eingriff der OeNB rechtlich nicht möglich war.
Auf Basis des vorliegenden Rechnungshof-Rohberichtes und auch im Lichte der Bemühungen der Regierung, Sonderpensionsrechte zu begrenzen, haben das Präsidium und das Direktorium der OeNB unter Präsident Dr. Claus J. Raidl und Gouverneur Univ.-Prof. Dr. Ewald Nowotny mit dem Betriebsrat eine Einigung über tiefgehende Pensionsreformen für die aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der alten Dienstrechte I und II erzielt. Diese Reformvorschläge beinhalten im Wesentlichen:
- eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters,
- eine Erhöhung der Pensionsbeiträge,
- Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt sowie
- der Entfall des Sterbequartals.
Weiters geht die OeNB davon aus, dass bestehende und zukünftige OeNB-Betriebspensionen den Pensionssicherungsbeiträgen des geplanten Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes unterliegen werden.
Aus Sicht der OeNB sind diese Reformen ein in unserer Zeit notwendiger und wichtiger Beitrag zur Solidarität. Diese Eingriffe sind massiv, berücksichtigen aber die Gebote des Vertrauensschutzes und der Sachlichkeit für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit Jahrzehnten ihre Aufgaben für Österreich und das Eurosystem mit hohem Einsatz und größter Expertise erfüllen. Die OeNB wird nun den internen Reformprozess konsequent umsetzen und die dafür notwendigen dienstrechtlichen Rahmenbedingungen schaffen.
Generell ist festzuhalten, dass auf Basis rechtsstaatlicher Prinzipien und im Sinne des Respekts vor der Verfassung vermieden werden sollte, dass Einzelregelungen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes entzogen werden.