Klarstellung: Zinsrisiko (Erhebungen 54, 84, 85) – Meldung von sonstigen Währungen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hinsichtlich der Zinsrisiko-Erhebung gibt es seit dem Berichtstermin 12/2019 eine neue Regelung betreffend der Meldung von sonstigen Währungen, worauf schon im Newsletter vom 30.1.2019 hingewiesen wurde. Aufgrund dieser Änderung sind nun alle gemeldeten Währungen unter dem entsprechenden ISO-Code zu erfassen. Die Sammeldimension Währung „XXX“ ist seither nicht mehr zulässig.

Bei Analyse der Quartalsberichte war jedoch auffällig, dass einige Melder weiterhin die Sammeldimension Währung „XXX“ melden.

Zur Information finden Sie nachfolgenden Auszug der entsprechenden Stelle gem. Ausweisrichtlinie:

„10 Die Positionen sind generell für alle Währungen getrennt zu melden, wobei die Meldung für alle Nicht-Euro-Währungen in EUR umgerechnet zu erfolgen hat. Für die Kennzeichnung der jeweiligen Währung in der Meldung sind ISO-Währungscodes zu verwenden.

11 Falls für eine (oder mehrere) der Hauptwährungen (das sind EUR, USD, CHF, JPY, GBP und CAD) der Anteil der (in EUR umgerechneten) Summe der Buchwerte aller zinssensitiven und zinsbindungsgesteuerten bilanziellen Aktivpositionen in der jeweiligen Währung 1 vH der gesamten Summe der (in EUR umgerechneten) Buchwerte aller zinssensitiven und zinsbindungsgesteuerten bilanziellen Aktivpositionen nicht überschreitet (analog für Passivpositionen), so kann die Meldung für diese Hauptwährung unterbleiben.

12 Falls für eine (oder mehrere) der sonstigen Währungen (das sind alle Währungen außer EUR, USD, CHF, JPY, GBP und CAD) der Anteil der (in EUR umgerechneten) Summe der Buchwerte aller zinssensitiven und zinsbindungsgesteuerten bilanziellen Aktivpositionen in der jeweiligen Währung 5 vH der gesamten Summe der (in EUR umgerechneten) Buchwerte aller zinssensitiven und zinsbindungsgesteuerten bilanziellen Aktivpositionen nicht überschreitet (analog für Passivpositionen), so kann diese Währung in der Meldung unberücksichtigt bleiben.“

13 Die obigen Bagatellregeln für Haupt- und sonstige Währungen dürfen nur angewendet werden, solange die in die Meldung einbezogenen Positionen zumindest 90% der gesamten (in EUR umgerechneten) zinssensitiven und zinsbindungsgesteuerten bilanziellen Aktiv- und Passivpositionen entsprechen (s. Rz 115 (l) EBA/GL/2018/02). Wenn die Summe der in die Meldung einbezogenen Positionen weniger als 90% aller zinssensitiven und zinsbindungsgesteuerten bilanziellen Aktiv- und Passivpositionen entsprechen, müssen auch Währungen unterhalb der Bagatellschwellen – in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an der Gesamtposition – einbezogen werden, bis zumindest 90% erreicht sind.“

Zusammengefasst bedeutet dies, dass – unter Einhaltung der 90%-Regel Währungen unter den „Bagatellgrenzen“ (iHv 1% bzw. 5%) nicht gemeldet werden müssen. Entscheidet sich der Melder, die Währung dennoch zu melden, hat die Meldung der Position anhand des jeweiligen ISO-Währungscodes zu erfolgen. Die früher für diese Fälle genutzte Sammeldimension für Währungen unter den Bagatellgrenzen „XXX“ ist nicht mehr vorgesehen.

Wir ersuchen die betroffenen Melder höflich, diese Vorgaben spätestens für den Berichtstermin 12/2021 umzusetzen. Um den Aufwand für die betroffenen Melder möglichst gering zu halten, sehen wir von Korrekturmeldungen für die Vorquartale ab. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Einhaltung der Ausweisrichtlinie in Zukunft via Dimensionskombinationseinschränkungen überprüft wird.

Bei meldetechnischen Fragen wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: Meldeverarbeitung.AUFSTAT@oenb.at.

Die aktuellen Ausweisrichtlinien zum Zinsrisiko (Erhebungen 54, 84 und 85) sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/aufsichtsstatistik/html

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Aufsichtsdaten
Abteilung Statistik – Integrierte Meldewesenentwicklung und Datenmanagement