Anmerkung zum Newsletter vom 01.10.2020 „Österreichisches Moratorium ohne Gesetzesform in den FINREP-Erhebungen und den Erhebungen zu COVID-19 Moratorien und Garantien“

Sehr geehrte Damen und Herren,

seitens EZB und EBA haben uns Bedenken bezüglich der Beschränkung auf das Forbearance Template F19 und der dadurch entstehenden Inkonsistenzen innerhalb der FINREP-Meldungen erreicht. So ist es für die weitere Datenverwendung technisch nicht vorgesehen, (formale) Prüfregeln, welche Konsistenz innerhalb des Meldebeleges herstellen, punktuell auszuschalten. Verflechtungen in Bezug auf Forbearance-Daten ergeben sich zu F 18.02, F 20.04, F 20.05 sowie F24.01 und F26, sodass auch hier Änderungen vorzunehmen sein werden, um die Meldungen korrekt nachmelden zu können.

Wir ersuchen daher die am Moratorium ohne Gesetzesform teilnehmenden Institute, diese Verflechtungen in den erforderlichen Korrekturmeldungen entsprechend zu beachten.

Betreffend die Tabellen F90.01, F 91.01 und F 91.03 ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Tabellen sämtliche unter ein EBA-konformes Moratorium fallende Stundungen zu melden sind. Dies betrifft in Österreich neben dem gesetzlichen auch das jüngst eingerichtete private Moratorium. Es ist nicht ausschlaggebend, ob diese Stundung ohne Existenz des privaten Moratoriums bisher in den Tabellen F 90.02, F 91.02 und F 91.04 gemeldet wurden und somit eine Stundung iSd § 47b CRR darstellen, sondern ob diese Stundungen grundsätzlich die Bedingungen/Kriterien des privaten Moratoriums erfüllen. In den Tabellen F90.02, F 91.02 und F 91.04 sind weiterhin Kredite zu melden, für welche individuelle, von den Bedingungen der EBA-konformen Moratorien abweichende Maßnahmen im Sinne des § 47b CRR gesetzt wurden.

Bei meldetechnischen Fragen wenden Sie sich bitte an den Kontakt am Ende dieser Seite.
 

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Aufsichtsdaten
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement