Hinweise zur Abbildung von COVID-19 Maßnahmen in GKE und AnaCredit

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir möchten Sie auf die am 15.5.2020 veröffentlichte Aussendung der EZB zu einer aktuellen AnaCredit-Q&A hinweisen, welche die Abbildung von COVID-19 Maßnahmen in AnaCredit behandelt:
https://www.ecb.europa.eu/stats/money_credit_banking/anacredit/questions/html/ecb.anaq.200515.0024.en.html

In Österreich sind Kredit- bzw. Kreditrisiko-bezogene COVID-19 Maßnahmen wie öffentliche Garantien und Moratorien seit April in Kraft und daher erstmals für die GKE-Meldung zum Stichtag 30.4.2020 relevant.  Wir heben mit Nachdruck die Aussagen der Q&A hinsichtlich der korrekten Abbildung des Garantiegebers bei COVID-Garantien hervor: Es ist stets jene Gegenpartei zu melden, welche das Letztrisiko trägt, und nicht jene, welche die bloße administrative Abwicklung der Garantie vornimmt.

Außerdem verweisen wir auf das Schreiben der FMA an die WKÖ vom 8.4.2020 [www.fma.gv.at/covid-19] sowie auf die AFRAC-Fachinformation zu den Auswirkungen der Ausbreitung von COVID-19 auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten zu Abschlussstichtagen nach dem 31. Dezember 2019 [www.afrac.at/?p=13435]: „Die garantierte Finanzierung ist als eigenständiges Finanzinstrument im Sinne der Definition des IAS 32.11 zu beurteilen und unterliegt als solches den Regelungen zur Wertminderung nach IFRS 9.5.5.“ (Beantwortung der FMA an die WKÖ vom 8.4.2020, S. 2). Es ist also für GKE/AnaCredit-Zwecke stets erforderlich, Finanzierungen, die im Zuge der COVID-Maßnahmen mit einer öffentlichen Garantie besichert werden, als eigenständige, neu begebene Instrumente mit eigener Instrument-ID zu melden, auch wenn sie über einen bestehenden Kunden-Account abgewickelt werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen das GKE-Team selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Kreditregister und Bilanzdaten

Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement