Informationen zu den SmartCubes
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie über die Behandlung von Moratorien im Sinne des Meldewesen-Datenmodells als Ergänzung zu den Publikationen von FMA bzw. EBA informieren:
Die nachstehend angeführten Beispiele basieren auf dem zugrunde liegenden Schlüsselprinzip, dass jede einzelne Maßnahme, die von privaten Haushalten bzw. nichtfinanziellen Unternehmen zur Anpassung der Konditionen eines bestehenden Kreditvertrags abseits eines gesetzlichen oder privaten Moratoriums erfolgt, immer als Neugeschäft (i.e. Neuverhandlung) zu klassifizieren ist. Änderungen von Verträgen hingegen, die unter ein gesetzliches oder privates Moratorium fallen und nicht über die darin enthaltenen Vertragsbedingungen hinausgehen, sind im Sinne des Meldewesen-Datenmodells und den damit verbundenen Erhebungen nicht als Neugeschäft (i.e. Neuverhandlung ohne Stundungsmaßnahmen) darzustellen.
Die folgenden Fallbeispiele sollen noch einmal die korrekte Erfassung von Moratorien verdeutlichen.
Fall 1
Ein rechtliches oder privates Moratorium setzt einen Vertrag für einen bestimmten Zeitraum aus (oder ermöglicht andere Änderungen in Bezug auf Zinssatz und Laufzeit). Nach dieser Zeit wird erwartet, dass der Kunde unter denselben Bedingungen weiterhin Rückzahlungen leistet wie vor der Aussetzung, d.h. es gibt keine anderen Änderungen der Vertragsbedingungen als die im Moratorium vorgesehenen.
Behandlung:
Es darf kein Neugeschäft bzw. keine Neuverhandlung gemeldet werden.
Fall 2
Ein gesetzliches oder privates Moratorium setzt einen Vertrag für einen bestimmten Zeitraum aus. Nach dieser Aussetzung sieht das Moratorium auch eine Rückzahlung für einen Zeitraum vor, der länger ist als der Zeitraum, der unter den ursprünglichen Bedingungen des Vertrags vorgesehen ist (z.B. Die Kreditforderung wird voraussichtlich in einem Jahr zurückgezahlt, es wird für 6 Monate ausgesetzt und nach 6 Monaten kann der Kunde in zwei Jahren zurückzahlen.) Der Kunde führt dabei keine Einzelverhandlungen mit der Bank.
Behandlung:
Es darf kein Neugeschäft bzw. keine Neuverhandlung gemeldet werden.
Fall 3
Neben dem gesetzlichen oder privaten Moratorium führt der Kunde Einzelverhandlungen mit der Bank, um Elemente der Vertragsbedingungen zu ändern. In solchen Fällen ändern sich die Vertragsbedingungen.
Behandlung:
Der neu ausgehandelte Vertrag muss als Neugeschäft (i.e. Neuverhandlung) erfasst werden.
Fall 4
Es gibt kein rechtliches oder privates Moratorium, das zur Aussetzung des Vertrags führt, aber der Kunde kontaktiert die Bank und verhandelt die Vertragsbedingungen neu.
Behandlung:
Es muss ein Neugeschäft (i.e. Neuverhandlung) gemeldet werden.
Bei Fragen und Feedback wenden Sie sich bitte an die auf der Homepage ausgewiesenen Kontakte in Zentrale Erhebungsübersicht und Kontaktinformationen unter https://www.oenb.at/meldewesen.html.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement