Fristerstreckungen im nationalen aufsichtsrechtlichen Meldewesen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zu den kürzlich bekanntgegebenen Meldeerleichterungen im ITS-Bereich vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise möchten wir Sie hiermit über Fristerstreckungen im nationalen aufsichtsrechtlichen Meldewesen informieren.
Gemäß FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020), die sich derzeit in Begutachtung befindet, sind – vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die sich eventuell noch im Verordnungsprozess ergeben – folgende Fristerstreckungen geplant:
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. August 2020 enden, wird die in § 44 Abs. 1 bis Abs. 5 BWG, § 6 Abs. 1 JKAB-V, § 4 ZEIMV sowie § 1 ResV jeweils genannte sechsmonatige Frist um vier Monate auf zehn Monate verlängert. Das betrifft die Erhebungen 05, 10, 12, 14, 30, 62, Z6 und Z7.
Die folgenden Erhebungen, die auf den Verordnungen VERA-V, FK-QUAB-V, SK-EMV und BVQA-V basieren, werden jeweils mit einer Fristerstreckung von 10 Bankarbeitstagen für jene Meldungen versehen, die ursprünglich in den Monaten März, April und Mai zu übermitteln wären. Dies betrifft die Erhebungen 7, 15, 52, 53, 54, 57, 73, 84, 85, FK, GE, SE, Z1 und Z3.
Bei der neu zu meldenden Erhebung WI (Private Wohnimmobilienfinanzierung, VERA H) wird die Übermittlungsfrist um rund einen Monat bis zum 30.9.2020 verlängert.
Alle erweiterten Meldefristen werden demnächst auf Einzelbelegebene auch im Meldekalender auf der OeNB-Homepage veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gruppe Aufsichtsdaten
Abteilung Statistik - Informationssysteme und Datenmanagement