Aufzeichnungen zu COVID-19-Maßnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Kontext der aktuellen COVID-19-Krise werden derzeit von Gesetzgebern wie auch nationalen und internationalen Institutionen eine Reihe von Sondermaßen gesetzt. Auch der österreichische Nationalrat hat gestern ein Moratorium für Kredite beschlossen.
Von besonderer Bedeutung für die Kreditwirtschaft sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der EBA zur Behandlung von COVID-19-Maßnahmen im aufsichtlichen Regelwerk betreffend die Klassifikation als ausgefallen („in default“) oder gestundet („forborne“) sowie im Rechnungswesen in Bezug auf IFRS 9. Am 2. April 2020 wurden diese Ausführungen nun um eine Leitlinie zur Behandlung potenzieller Moratorien ergänzt (siehe dazu EBA/GL/2020/02) [1].
Vor diesem Hintergrund wollen wir anknüpfend an unseren letzten Newsletter und im Einklang mit internationalen Institutionen darauf hinweisen, dass verlässliche Daten zu in diesem Zusammenhang steuerungsrelevanten Schlüsselgrößen gerade in Krisenzeiten für die Industrie selbst ebenso wie für Aufsicht und Geldpolitik von essenzieller Bedeutung sind.
Zu Form und Frequenz, in der - ungeachtet des Eigenbedarfs der Industrie an solchen Daten zu Steuerungszwecken - etwaige Daten auch zu Aufsichts- oder geldpolitischen Zwecksetzungen zu melden sein werden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine finale Aussage getroffen werden, da im Sinne einer möglichst geringen Belastung jedenfalls eine relevanzbasierte und international (mit EBA, SSM und EZB) akkordierte Vorgehensweise angestrebt wird [2].
Besonderes Augenmerk der Industrie wollen wir jedoch bereits vor der Umsetzung von Moratorien auf Punkt 19 der EBA/GL/2020/02 legen, der da lautet:
“19. Institutions should collect and have readily available at least all of the following information:
(a) clear identification of the exposures or obligors for which the moratorium was offered;
(b) clear identification of the exposures or obligors to which the moratorium was applied;
(c) the amounts that were suspended, or postponed or reduced because of the application of the moratorium;
(d) any economic loss resulting from the application of the moratorium on individual exposures and the associated impairment charges.”
In diesem Sinne ersuchen wir, in den bankinternen Systemen, Datenbanken und Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen, dass von Beginn an eine korrekte Identifikation und Abbildung sämtlicher von COVID-19-Maßnahmen betroffener Geschäfte erfolgt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf allfällige Moratorien und sonstige Stundungen, sondern auch in Bezug auf Garantien oder andere Maßnahmen, sodass im Falle entsprechender Datenanforderungen, über die in der Folge gesondert informiert werden würde, diese auch entsprechend auswertbar sind.
[2] Siehe hierzu auch Punkt 34 (Documentation and notifications) des Final Reports.