Änderung der GKE-V per 30. März 2020: Meldung von „79er-Gruppen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf Grund der per 30.März 2020 in Kraft tretenden Änderung der Granularen Krediterhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) ist ab diesem Zeitpunkt für sog. „79er-Gruppen“ - also Gruppen von Personengesellschaften und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern - die Meldung in der GKE-Stammdatenmeldung (anders als bei der Großkredit-(Large Exposure)-Meldung) nicht mehr obligatorisch. Sofern jedoch ein Kontrolltatbestand vorliegt, z.B. zwischen dem alleinigen Komplementär und der Kommanditgesellschaft oder dem Inhaber und der protokollierten Einzelunternehmung, ist auch künftig die Bildung der „79er-Gruppe“ vorzunehmen.
Alle anderen Gruppenbildungsbestimmungen, insb. die Abbildung von Außenbeziehungen der persönlich Haftenden und der Personengesellschaften im Rahmen von sog. „99er-Gruppen“, bleiben davon unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Gruppe Aufsichtsdaten
Abteilung Statistik - Informationssysteme und Datenmanagement