Zeitpunkt der Meldung von Gruppen verbundener Kunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie, dass die Meldung von Gruppen verbundener Kunden einen integralen Bestandteil der GKE-Stammdatenmeldung darstellt und daher gemäß § 6 Abs 3 der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung (GKE-V) unverzüglich zu erstatten ist. Zu spät einlangende Meldungen von Gruppen können zu Komplikationen in der Meldeverarbeitung führen und stellen überdies ein Meldevergehen dar.
Mit freundlichen Grüßen,
Gruppe Stammdatenmanagement und -service
Abteilung Statistik - Informationssysteme und Datenmanagement