EBA ITS on resolution reporting
Meldebestimmungen Resolution Planning (Erhebungen RPEU/RPEK)
Die EBA hat gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) erstmals im Juli 2015 technische Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards - ITS) veröffentlicht, die im Jahr 2018 adaptiert wurden. Im ITS wurde festgelegt, welche Informationen von den Instituten an die Abwicklungsbehörden zum Zwecke der Erstellung von Abwicklungsplänen gemeldet werden müssen. Die Erhebungen bestehen jeweils aus 15 Templates, die man grundsätzlich in die drei folgenden Bereiche gliedern kann:
- Allgemeine Informationen (Z 01.00).
- Informationen zu den Bilanzposten und außerbilanzielle Posten (Z 02.00, Z 03.00, Z04.00, Z 05.01, Z 05.02 und Z 06.00)
- Kritische Funktionen (Z 07.01, Z 07.02, Z 07.03, Z 07.04, Z 08.00, Z 09.00, Z 10.01 und Z 10.02)
Die zur Meldung benötigten Definitionen, sowie Begleitdokumente finden Sie unter: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/recovery-and-resolution/implementing-technical-standards-on-procedures-forms-and-templates-for-resolution-planning
- Erhebungsmethodik: Jährlich
- Melderkreis: Der ITS gilt grundsätzlich für alle Banken. Die Abwicklungsbehörde wird aber nach Veröffentlichung des finalen ITS durch die Europäische Kommission eine große Anzahl an Banken, die unter „simplified obligations“ fallen, von der Meldeverpflichtung ausnehmen. Banken in der Zuständigkeit des SRB werden jedenfalls der Meldeverpflichtung unterliegen. Jene Banken in der Zuständigkeit der FMA als nationale Abwicklungsbehörde, die zum gegenwärtigen Stand den ITS on Resolution Planning voraussichtlich im Jahr 2019 zu melden haben, wurden seitens der FMA bereits darauf hingewiesen.