Sonderkreditinstitute Meldeverordnung
Meldebestimmungen Sonderkreditinstitute (Belege VWGQ und BVKQ) ab BT Q1/2022
Durch die Sammelnovelle 2020 wird das Meldewesen im Bereich der sogenannten Sonderkreditinstitute (SKI), d.h. Kreditinstitute die Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 (Investmentgeschäft), Z 13a (Immobilienfondsgeschäft) oder Z 21 BWG (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) betreiben, neu geregelt. Diese waren bisher in das allgemeine Meldewesen für Kreditinstitute eingebunden. Der Konzessionsumfang der SKI ist im Vergleich zu Kreditinstituten, welche das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben, stark eingeschränkt und daher wurde versucht die Meldestruktur zu vereinfachen. SKI werden vom Anwendungsbereich der VERA-V und JKAB-V ausgenommen. Die für die Aufsicht notwendigen Meldeinhalte (bspw. Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) werden in die erlassende SK-MV überführt. Die SK-MV enthält Anlagen für den Ausweis von Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften (Anlage 1) und Betrieblichen Vorsorgekassen (Anlage 2).
- Erhebungsmethodik: quartalsweise und geprüft
- Melderkreis: KAGs, Immo-KAGs und BVKs