Finanzkonglomeratsquartalsbericht
Meldebestimmungen Finanzkonglomerate (Beleg FK, Finanzkonglomerate)
Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gemäß § 5 FKG hat nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA sowie der OeNB Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln.
- Erhebungsmethodik: quartalsweise
- Melderkreis: zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG