Asset Encumbrance
Meldebestimmungen: Technischer Durchführungsstandard für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Belege AU unkonsolidiert/AK konsolidiert)
Erhoben werden sowohl auf unkonsolidierter als auch konsolidierter Ebene Informationen zu
- TEIL A – Übersicht über die Belastungen – vierteljährlich
- TEIL B – Laufzeitdaten – vierteljährlich
- TEIL C – Eventualbelastungen – jährlich
- TEIL D – Gedeckte Schuldverschreibungen – vierteljährlich
- TEIL E – Weitere Daten – halbjährlich