II/4/b W.W.-Akten
Grundlage für die gesonderte Veraktung der im Zusammenhang mit dem Wiener Währungsgebahrungsgeschäft der Nationalbank stehenden Vorgänge bildete die "Instruction für die Wiener Währungs Hauptkasse der priv: oesterr: Nationalbank" vom 2. Juni 1822 (Akt-Nr. 2015/B. vom 2.6.1822 bzw. Akt-Nr. 15/I W.W. recte 28.5.1822), wo unter §5. "Registraturgeschäfte" bestimmt wurde: "[…] Ferner ist zu beobachten, dass die sämtlichen, das neue W.W.Geschäft betreffenden Acten ganz abgesondert von den übrigen Bankacten hinterlegt und aufbewahrt werden."
Im selbigen Paragrafen erfolgte auch die Festlegung der Registrierungsform. Wegweisend für die spätere Indizierung der allgemeinen Bankakten führte man hier eine themengebundene Zuordnung der einzelnen Akten ein, nämlich die Einteilung nach "Materien":
" Über alle Exhibiten, welche das neu zu übernehmende W.W.Geschäft betreffen, muß, da diese Gegenstände abgesondert protokollirt werden, auch ein abgesonderter Index geführt werden.
Dieser Index ist jedoch nach Materien einzutheilen, und sind somit alle Gegenstände, welche auf dieses neue Geschäft Bezug nehmen, in folgende Hauptmaterien einzutheilen.
- Haupteinleitungen
- W.W. Erzeugung , samt Papiererzeugung
- Dotationen, Abfuhren und Remittirungen
- Theilzahlungen
- Unechte Scheine
- Gesamtes Rechnungswesen
- Vertilgung der W.W.
- Miscellania, worunter alle Verhandlungen über Beamte, Diener, Arbeiter, Lokalitäten, Kanzelleigegenstände etc. gehören.
Diese 8 Hauptmaterien werden bei der Reponirung wieder in Unterabtheilungen zu ordnen sein, und jedes Exhibitum sodann gleich bei der Protokollirung, sowohl im Protokolle als auch dem Actenstücke selbst mit der betreffenden Zahl, 1 oder 2 oder 3 zu bezeichnen sein, je nachdem der Gegenstand zu einer oder anderen Hauptmaterie gehört.
Die Unterabtheilungen sind mit Buchstaben zu bezeichnen, und dies sowohl im Protokolle, als auf dem Exhibitum, so wie endlich im Index ersichtlich zu machen."
Da das Wiener Währungsgebahrungsgeschäft ab Mitte des 19. Jahrhunderts erheblich an Umfang und Bedeutung verlor, erübrigte sich zunehmend die Notwendigkeit der gesonderten Registrierung. Schließlich wurde in der "Ämtlichen Erinnerung vom 5. April 1870" (Akt-Nr. 1925 ex 1870), welche zwecks Vereinfachung und besserer Übersicht der Indizierung und Registrierung der Bankakten einige Änderungen bei der Materien-Einteilung enthielt, verfügt, dass das für Wiener-Währungs-Akten bestehende besondere Protokoll aufzulassen war. Die bezüglichen Einläufe waren nunmehr unter Materie 18 "Miscellen" zu führen.