I/2 Bankausschuss
Gemäß den Bestimmungen des Ersten Bankprivilegiums vom 15. Juli 1817 wurde die Gesamtheit der Aktionäre der priv. oesterr. National-Bank außer der zur unmittelbaren Oberleitung sämtlicher Geschäfte berufenen Direktion noch durch einen Ausschuss vertreten. Dieser Bankausschuss bestand aus jenen 100 (bzw. am Beginn 50) Aktionären, welche nach dem Ausweis des Aktienbuches sechs Monate vor und zur Zeit der Einberufung desselben die größte Aktienanzahl besaßen (§ 24 der Statuten von 1817). Für je ein volles Jahr blieb hiernach die Zusammensetzung des Bankausschusses unverändert (§ 25 der Statuten von 1817).
Alljährlich im Monat Januar traf sich der Ausschuss regelmäßig zur Versammlung in Wien. Daneben konnte die Direktion, falls notwendig, außerordentliche Ausschussversammlungen einberufen. Den Vorsitz beim Ausschuss führte der Bankgouverneur bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die erste Versammlung fand am 11. Januar 1819 statt.
Dem Ausschuss oblag insbesondere Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, weiters die Beschlussfassung über die von der Direktion beantragten Statutenänderungen sowie über Erneuerung (Stichwort: Privilegiumserneuerung) oder Auflösung der Bankgesellschaft (§ 36 / 1817). Auch die Wahl der Bankdirektoren erfolgte durch den Bankausschuss, wobei diese Wahl erst nach kaiserlicher Bestätigung wirksam wurde (§ 30 / 1817).
Das Zweite Privilegium, erteilt am 2. Oktober 1841, bestätigte dieses Gremium und dessen Rechte. Gemäß den neuen Statuten des folgenden Privilegiums vom 27. Dezember 1862 wurde die Funktion des Bankausschusses von einer „Generalversammlung“ übernommen.
Zwar gab es auch nach 1862 einen Ausschuss (§ 41 / 1862), allerdings unterschied sich dieser in Betreff Zusammensetzung (nur mehr aus zwölf Mitgliedern bestehend) und Aufgaben vom bisherigen. Dieser Ausschuss hatte nunmehr per Teilnahme an gemeinsamen Beratungen mit der Bankdirektion Einflussnahme auf Zinsfußveränderungen. (§ 43 / 1862). Überdies oblag ihm die Prüfung der halbjährig abgeschlossenen Bilanzen der Nationalbank und die Berichterstattung darüber an die jährliche Generalversammlung (§ 44 / 1862).
Die Protokolle nebst Beilagen zu den gemeinschaftlichen Sitzungen dieses Ausschusses mit der Bankdirektion finden sich im Aktenbestand II/02.b 1863–1878.