Kompetenzverteilung in der EU
Die Aufteilung der Kompetenzen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EU wurde von allen EU-Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen und in den EU-Verträgen festgehalten. Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
In die nationale Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen neben der Ausgestaltung der Steuer- und Ausgabenpolitik (teilweise auf Basis eines gemeinsam beschlossenen EU-Regelwerks) alle nicht an die EU übertragenen Kompetenzen, wie etwa die Arbeitsmarkt-, Sozial- und Verteilungspolitik.
In einigen wenigen Bereichen darf nur die EU Rechtsakte erlassen. Zur alleinigen EU-Kompetenz zählen die Zollunion, die Handelsabkommen (Ausnahme: CETA, das die Europäische Kommission als gemischtes Abkommen behandelt), die Wettbewerbspolitik und für die Euro-Länder die Währungspolitik. Bei heiklen Fragen (z. B. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) werden die Beschlüsse im Rat einstimmig gefasst; damit haben die einzelnen Mitgliedstaaten de facto ein Vetorecht.
Für manche Bereiche sind im Sinne einer geteilten Kompetenz sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten zuständig. Dazu zählen Binnenmarkt, Umwelt, Struktur- bzw. Regionalpolitik, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Verkehr.
Im Rahmen der sogenannten ergänzenden Kompetenz regeln die Mitgliedstaaten selbst, während die EU nur ergänzend handelt und Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit Geld aus den gemeinsamen Töpfen oder durch Informationsaustausch unterstützen kann (z. B. Gesundheitsschutz, Kultur).
Einen Sonderfall der Kompetenzenregelung stellt die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) dar, die die Grundlagen der gemeinsamen einheitlichen Geldpolitik und der wirtschaftspolitischen Koordinierung festlegt (einheitliche „Spielregeln“ für die Fiskalpolitik mit nationaler Ausgestaltungskompetenz).