Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken aller 27 Mitgliedstaaten der EU. Im Rahmen des ESZB wiederum bilden die EZB und die nationalen Zentralbanken der am Euro teilnehmenden Länder das Eurosystem, das die Aufgaben im Zusammenhang mit der einheitlichen Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet wahrnimmt. Dem Eurogebiet gehören seit 1. Jänner 1999 Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal sowie Spanien, seit 1. Jänner 2001 Griechenland, seit 1. Jänner 2007 Slowenien und seit dem 1. Jänner 2008 Malta und Zypern an. Seit 1.1.2009 ist die Slowakei Mitglied des Eurogebiets. Mit 1.1.2011 wurde Estland der 17. Euro-Mitgliedsstaat.
Das ESZB fungiert als institutioneller Rahmen für die EZB und die 27 Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 129 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wobei die nationalen Zentralbanken die Grundkapitaleigner der EZB sind. Das ESZB hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher selbst weder Rechtsakte erlassen noch Geschäfte tätigen. Die Zentralbanken bleiben unter dem Dach des ESZB rechtlich selbstständig, stehen jedoch innerhalb des Systems in einem sehr engen Verhältnis zueinander und folgen gemeinsamen Regeln und Prinzipien, die im AEUV und in der Satzung des ESZB und der EZB festgelegt sind. Gemäß Art. 127.1 AEUV ist das vorrangige Ziel der geldpolitischen Tätigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken die Gewährleistung der Preisstabilität. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Art. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Art. 4 EUV genannten Grundsätze.
Laut Art. 129.1 AEUV erfolgt die Leitung des ESZB durch die Beschlussorgane der EZB. Es handelt sich dabei um den EZB-Rat, das Direktorium und – solange es Mitgliedstaaten gibt, die den Euro nicht als gemeinsame Währung eingeführt haben – den Erweiterten Rat der EZB.
Der EZB-Rat
Eine zentrale Stellung innerhalb des Systems kommt dem EZB-Rat zu, der aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Gouverneuren der nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten besteht. Bei Abstimmungen gilt der Grundsatz „ein Mitglied, eine Stimme“. Der EZB-Rat tagt im 14-tägigen Rhythmus und stimmt gemäß Art. 10.2 der ESZB/EZB-Satzung in der Regel mit einfacher Mehrheit ab. Er legt die Geldpolitik der Gemeinschaft im Euro-Währungsgebiet fest, gegebenenfalls einschließlich von Entscheidungen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB und erlässt die für ihre Ausführung notwendigen Leitlinien.
Das Direktorium der EZB
Das Direktorium der EZB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Es führt die Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus und erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluss des EZB-Rates bestimmte Befugnisse übertragen werden. Auch die Verantwortung für das Tagesgeschäft der EZB obliegt dem Direktorium.
Der Erweiterte Rat der EZB
Der Erweiterte Rat der EZB setzt sich aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB und den Gouverneuren der 27 nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten zusammen, d. h. vertreten sind auch die Gouverneure der nationalen Zentralbanken jener EU-Länder, die noch nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen. Dieses Gremium wirkt bei Themen mit, die für die noch nicht am Eurosystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung sind (z. B. Wechselkursmechanismus II, Zahlungsverkehrsfragen,) und berät sie bei den Vorarbeiten, die erforderlich sind, um an der gemeinsamen Währung teilzunehmen. Darüber hinaus ist der Erweiterte Rat an der Erfüllung der Beraterfunktion der EZB in Zusammenhang mit relevanten gemeinschaftlichen und nationalen Gesetzgebungen beteiligt.