Meldebestimmungen Großkreditevidenz

Informationen der OeNB zum Thema Großkreditevidenz


Die Großkreditevidenz ist im § 75 des Bankwesengesetzes geregelt und soll dazu beitragen, die kredit­risiko­bezogenen Informationsinteressen von Kreditwirtschaft und Bankenaufsicht zu befriedigen.
Der § 75 BWG verpflichtet Kredit-, Finanzinstitute sowie Unternehmen der Vertragsversicherung zur monatlichen Meldung von Krediten mit Rahmen oder Ausnützung über 350.000 Euro.