Der EG-Vertrag1) und die ESZB-Satzung2) sehen vor, dass das Eurosystem dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Darüber hinaus legt Artikel 18.1 der ESZB-Satzung fest, dass für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Nach den geltenden Rahmenregelungen für Sicherheiten werden refinanzierungsfähige Sicherheiten in zwei Kategorien unterteilt. In die Kategorie 1, der die meisten refinanzierungsfähigen Sicherheiten angehören, fallen marktfähige Schuldtitel, die im gesamten Euro-Währungsgebiet geltende Zulassungskriterien erfüllen. Zur Kategorie 2 zählt eine breitere Palette von Sicherheiten, angefangen bei marktfähigen Schuldtiteln über Aktien bis hin zu Bankkrediten, die die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) auf der Basis von EZB-Mindeststandards festgelegten nationalen Zulassungskriterien erfüllen. Die Kategorie-2-Sicherheiten wurden wegen ihrer Bedeutung, die sie zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) für die nationalen Finanzsysteme hatten, in das Verzeichnis der refinanzierungsfähigen Sicherheiten aufgenommen. Um eine Gleichbehandlung der Geschäftspartner des Eurosystems zu gewährleisten und eine Segmentierung der Sicherheiten nach Ländern zu vermeiden, stellt das Eurosystem sicher, dass seine Geschäftspartner alle refinanzierungsfähigen Sicherheiten grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet einsetzen können.
In den mehr als vier Jahren seit Beginn der Währungsunion hat sich gezeigt, dass den Geschäftspartnern eine große Anzahl und Vielfalt an Sicherheiten zur Verfügung gestanden haben, die sie zur Besicherung von (zu geldpolitischen oder Zahlungsverkehrssystemzwecken durchgeführten) Kreditgeschäften des Eurosystems verwenden konnten.
Allerdings ist sich das Eurosystem der Tatsache bewusst, dass die Heterogenität der in den Kategorie-2-Verzeichnissen der verschiedenen Euro-Länder enthaltenen Sicherheiten unter Umständen für die Gleichbehandlung der Geschäftspartner hinderlich ist und die Transparenz der Rahmenregelungen für Sicherheiten in gewisser Weise beeinträchtigen kann. Das Eurosystem prüft derzeit, ob und wie diese Heterogenität verringert werden kann und unter welchen Bedingungen sich die beiden Sicherheitenkategorien zu einem einheitlichen Sicherheitenverzeichnis vereinigen ließen. Bevor der EZB-Rat diesbezüglich den aus seiner Sicht zweckdienlichsten Beschluss fasst, möchte er die Meinung der Marktteilnehmer zu möglichen Änderungen der Rahmenregelungen für Sicherheiten des Eurosystems hören.
Der grundlegende Vorschlag, der den Marktteilnehmern zur Stellungnahme vorgelegt wird, besteht darin, dass die auf zwei Kategorien beruhenden Rahmenregelungen für Sicherheiten schrittweise durch ein einheitliches Sicherheitenverzeichnis ersetzt werden sollen. Die vom Eurosystem bereits zur Unterlegung von Kreditgeschäften anerkannten Kategorie-1-Sicherheiten würden Bestandteil dieses Verzeichnisses.3) In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten Arten von Sicherheiten, die gegenwärtig als Bestandteil der Kategorie 2 refinanzierungsfähig sind, daraufhin untersucht, ob sie für die Aufnahme in das einheitliche Sicherheitenverzeichnis in Betracht kommen. Ferner wird eine neue Kategorie von Wertpapieren aufgeführt, deren Eignung für die Aufnahme in das einheitliche Sicherheitenverzeichnis zurzeit geprüft wird; es handelt sich dabei um Schuldtitel, die von Emittenten mit Sitz in einem nicht zum EWR gehörenden G-10-Staat begeben wurden. Das vorliegende Konsultationspapier enthält eine Reihe von Fragen. Die entsprechenden Antworten wären für das Eurosystem bei der Überarbeitung seiner Vorgehensweise hinsichtlich der Rahmenregelungen für Sicherheiten von großem Interesse.
Die Umsetzung einer revidierten Besicherungspolitik des Eurosystems dürfte für die ihm angehörenden Zentralbanken wie auch für seine Geschäftspartner eine Anpassung ihrer operativen Systeme und Verfahren erforderlich machen. Ferner wird die mögliche Einführung einiger Sicherheitenkategorien in verschiedenen Ländern die Anpassung rechtlicher Vorschriften notwendig machen. Aus diesen Gründen wird eine etwaige Änderung der Rahmenregelungen für Sicherheiten nach erfolgter entsprechender Beschlussfassung nur schrittweise über mehrere Jahre hinweg umgesetzt werden können.
1. Wäre nach Ansicht der Geschäftspartner eine Umstellung vom gegenwärtigen Zwei-Kategorien-System auf ein einheitliches Sicherheitenverzeichnis sinnvoll?
2. Sollte dieses Verzeichnis mehr Sicherheiten beinhalten als das derzeitige Kategorie-1-Verzeichnis? Dürfte sich die Verfügbarkeit von Sicherheiten in Zukunft erhöhen oder verringern? Wie denken die Geschäftspartner über mögliche zusätzliche Kategorien refinanzierungsfähiger Sicherheiten?
2 DIE WICHTIGSTEN ARTEN DER DERZEITIGEN KATEGORIE-2-SICHERHEITEN, DIE FüR EINE AUFNAHME IN DAS EINHEITLICHE SICHERHEITENVERZEICHNIS IN BETRACHT KOMMEN
2.1 Nicht marktfähige Sicherheiten (Bankkredite)
Zurzeit gelten nicht marktfähige Sicherheiten, vor allem Bankkredite, in sechs Ländern als refinanzierungsfähig.4) Das Eurosystem prüft derzeit, ob derartige nicht marktfähige Sicherheiten im gesamten Euroraum zugelassen werden sollen.
Die Hauptvorteile einer Ausweitung der Einsetzbarkeit nicht marktfähiger Sicherheiten lägen darin, dass Bankkredite die Menge der den Geschäftspartnern des Eurosystems zur Verfügung stehenden refinanzierungsfähigen Sicherheiten vermutlich am stärksten erhöhen dürften, sie im gesamten Bankensektor verbreitet sind und sich von den Geschäftspartnern zu relativ geringen Opportunitätskosten für den Einsatz bei Kreditgeschäften des Eurosystems mobilisieren lassen.
Eine generelle Zulassung nicht marktfähiger Sicherheiten bedeutet aber, dass hinsichtlich der Beurteilung des mit den Schuldnern des Bankkredits verbundenen Kreditrisikos spezifische Lösungen geprüft werden müssen, wenn kein Rating vorliegt. Insbesondere müssen Alternativen untersucht werden, wie z. B. die Verwendung der Bonitätseinstufung (bzw. des Ratings) eines auf bankinternen Risikoeinstufungen (Ratings) basierenden Ansatzes (Internal Ratings Based Approach)5) oder, in Bezug auf Zentralbanken, die Verwendung einer internen Bonitätsbeurteilung oder einer externen Bonitätsbeurteilung. Darüber hinaus kann die Hereinnahme nicht marktfähiger Sicherheiten zu substanziellen zusätzlichen Kosten führen, da zu ihrer Bearbeitung entsprechende Systeme entwickelt und betrieben werden müssen, die in vielen Ländern in dieser Form noch nicht existieren. Diese Kosten ließen sich nur dann rechtfertigen, wenn die Geschäftspartner ein starkes Interesse an dieser Art von Sicherheiten zeigten. Vom juristischen Standpunkt aus betrachtet verlangt die Zulassung nicht marktfähiger Sicherheiten schließlich auch, dass in einigen Ländern nationale Rechtsvorschriften angepasst werden müssen.
Um die Refinanzierungsfähigkeit von Bankkrediten gegebenenfalls auf das gesamte Eurogebiet auszuweiten, müssten einige Harmonisierungselemente festgelegt werden, wie etwa der Mindestbetrag für als refinanzierungsfähig zu erachtende Sicherheiten, ihr Laufzeitenspektrum und die zugelassenen Schuldnerkategorien. Auch wird die mögliche Erhebung einer Gebühr zu prüfen sein, die – zumindest teilweise – die dem Eurosystem für die Beurteilung zugelassener Schuldner entstehenden Kosten decken würde.
3. Sind die Geschäftspartner generell daran interessiert, Bankkredite als Sicherheiten einzusetzen (insbesondere in Ländern, wo dies derzeit nicht möglich ist)?
4. Ist nach Ansicht der Geschäftspartner mit Sitz in den Ländern, in welchen diese Sicherheiten derzeit zugelassen sind, zum jetzigen oder einem späteren Zeitpunkt mit erheblichen Nachteilen zu rechnen, wenn diese Sicherheiten aus dem Verzeichnis der refinanzierungsfähigen Sicherheiten gestrichen würden? Welcher Zeitrahmen wäre Ihrer Meinung nach für die schrittweise Abschaffung dieser Sicherheiten angemessen?
5. Sind die Geschäftspartner für die Refinanzierungsfähigkeit im gesamten Eurosystem bereit, zumindest teilweise für die dem Eurosystem entstehenden Kosten aufzukommen, indem sie eine Gebühr für Bankkredite entrichten? Welche Kalkulationsbasis würden Sie für eine solche Gebühr für angemessen halten?
6. Verfügen die Geschäftspartner bereits über Bonitätsanalyseverfahren nach dem IRB-Ansatz, oder planen sie für die nahe Zukunft den Einsatz dieser Verfahren, mit denen sie auch Bankkredite einstufen könnten? Sind sie bereit, die Informationen über ihre interne Bonitätseinstufung oder ihr internes Rating auch den Zentralbanken des Eurosystems zur Verfügung zu stellen? Sollten derartige Informationen nur unter Auflagen verwendet werden können?
7. Was wäre ein angemessener Mindestbetrag für einzelne Bankkredite, damit sie als Sicherheiten zugelassen werden könnten? Welche Höchst- oder Mindestlaufzeiten halten die Geschäftspartner für angemessen? Worauf gründen sich derartige Präferenzen?
2.2 Aktien
Aktien sind in drei Ländern des Euroraums6) als Kategorie-2-Sicherheiten zugelassen. Durch eine Ausweitung der Refinanzierungsfähigkeit von Aktien auf das gesamte Eurogebiet könnten die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Clearingstellen zentraler Geschäftspartner unterstützt und, in einigen Euro-Ländern, die sicherere Abwicklung von Aktiengeschäften unterstützt werden. Die Zulassungsanforderungen für Aktien sind sehr streng. So müssen sie an liquiden, geregelten Märkten mit leicht verfügbaren Kursen eingeführt sein bzw. gehandelt werden. Daher sind derzeit nur die liquidesten und sichersten Aktien refinanzierungsfähig. Da sie ihrem Rechtscharakter nach Anteilsrechte an einem Unternehmen verbriefen, besitzen Aktien rechtliche und praktische Eigenheiten, die ihre Verwendung durch das Eurosystem komplexer machen, als dies bei Schuldtiteln der Fall ist. Durch die Zulassung von Aktien würde nur ein relativ geringes zusätzliches Volumen an Sicherheiten in das gegenwärtige Kategorie-1-Verzeichnis übernommen werden. Je nach verwendeter Besicherungstechnik kann es vorkommen, dass sich einige operative Aspekte (Vorschriften für die Berichterstattung über Besitzverhältnisse, Stimmrechte usw.) schwieriger handhaben lassen als bei anderen Sicherheiten. Ferner ist im Falle einer Beibehaltung und Generalisierung der Refinanzierungsfähigkeit von Aktien anzunehmen, dass auch einige Arten nachrangiger Schuldtitel zugelassen würden.
8. Sind die Geschäftspartner generell daran interessiert, Aktien als Sicherheiten einzusetzen (insbesondere in Ländern, wo dies derzeit noch nicht möglich ist)?
9. Ist nach Ansicht der Geschäftspartner mit Sitz in den Ländern, in welchen diese Sicherheiten derzeit zugelassen sind, zum jetzigen oder einem späteren Zeitpunkt mit erheblichen Nachteilen zu rechnen, wenn diese Sicherheiten aus dem Verzeichnis der refinanzierungsfähigen Sicherheiten gestrichen würden? Wieviel Zeit würde für eine schrittweise Abschaffung dieser Sicherheiten benötigt?
2.3 Sonstige marktfähige Kategorie-2-Sicherheiten
Auch einige andere Arten marktfähiger Sicherheiten, die derzeit in der Kategorie 2 geführt werden und im Vorigen nicht erwähnt wurden, werden gegenwärtig auf ihre Eignung für die Aufnahme in ein einheitliches Verzeichnis hin überprüft. Zu diesen marktfähigen Kategorie-2-Sicherheiten zählen:
- Sicherheiten, die nicht dem folgenden Kriterium entsprechen, das derzeit für Kategorie-1-Sicherheiten gilt: Sie müssen an einem geregelten Markt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie eingeführt sein bzw. notiert werden oder an bestimmten, von der EZB festgelegten nicht geregelten Märkten eingeführt sein bzw. notiert oder gehandelt werden;7)
- ungedeckte, von Kreditinstituten begebene Schuldtitel, die die strengeren, für vergleichbare Instrumente der Kategorie 1 geltenden Zulassungskriterien nicht erfüllen;8)
- marktfähige Kategorie-2-Sicherheiten, die das derzeit für Kategorie-1-Sicherheiten geltende Kriterium, wonach sie ein Rating einer internationalen Ratingagentur erhalten haben müssen, nicht erfüllen.9)
Einige dieser Sicherheiten müssen besondere Zulassungskriterien erfüllen.
10 Sind die Geschäftspartner generell an der Verwendung von anderen marktfähigen Kategorie-2-Sicherheiten interessiert?
3 NEUE SICHERHEITEN FüR DAS EINHEITLICHE SICHERHEITENVERZEICHNIS: AUSLäNDISCHE SCHULDTITEL
Bisher führt das Eurosystem in seinem Kategorie-1-Verzeichnis der refinanzierungsfähigen Sicherheiten Schuldtitel, die die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Denominierung in Euro, 2. im EWR von dort ansässigen Kreditnehmern begeben und 3. im Eurogebiet abgewickelt. Das Eurosystem prüft derzeit die Möglichkeit, seinen Sicherheitenrahmen um Schuldtitel zu erweitern, deren Emittenten in G-10-Ländern außerhalb des EWR (d. h. in Kanada, Japan, den Vereinigten Staaten und der Schweiz) ansässig sind. Allerdings blieben die Kriterien hinsichtlich der Währung und des Emissions-, Sitz- und Abwicklungsorts unverändert.
11. Sind die Geschäftspartner generell daran interessiert, Euro-Schuldtitel als Sicherheit zu verwenden, die von Emittenten mit Sitz in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben wurden und im Eurogebiet hinterlegt sind?
4 ZUSäTZLICHE FRAGEN ALLGEMEINER ART
12. Welche Priorität räumen die Geschäftspartner den verschiedenen oben beschriebenen Sicherheitenkategorien jeweils ein?
13. Möchten die Geschäftspartner weitere Arten von Sicherheiten aufführen, deren Refinanzierungsfähigkeit für sie von Bedeutung wäre?
14. Werden die bestehenden Verfahren für die Verbreitung von Informationen über die refinanzierungsfähigen Sicherheiten als zufriedenstellend angesehen?
5 VERFAHRENSABLAUF
Alle potenziell betroffenen Marktteilnehmer, vor allem aber die Geschäftspartner des Eurosystems, sind eingeladen, ihre Meinung zu den in dieser öffentlichen Konsultation enthaltenen Vorschlägen und Fragen zu äußern. Kreditinstitute können ihre Antworten über ihren jeweiligen nationalen oder europäischen Bankenverband koordinieren, wenn sie dies einer individuellen Beantwortung vorziehen. Grundsätzlich werden individuelle Stellungnahmen nicht veröffentlicht. Statt dessen wird eine Zusammenfassung der Kommentare publiziert, in der die Quellen der Antworten nicht genannt werden.
Die Antworten können in Englisch oder einer anderen Amtssprache der EU an die Europäische Zentralbank (Anschrift wie folgt) oder an die jeweilige nationale Zentralbank gesandt werden.
Letzter Termin zur Abgabe von Stellungnahmen ist der 15. September 2003.
Literaturverzeichnis
Weitere Informationen zu den Rahmenregelungen für Sicherheiten des Eurosystems sind in den folgenden Publikationen nachzulesen, die auf der Website der EZB abrufbar sind:
Europäische Zentralbank: “Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems”, April 2002.
Europäische Zentralbank: “Die Rahmenregelungen für Sicherheiten des Eurosystems”, Monatsbericht, April 2001.
Europäische Zentralbank: “Conference on the operational framework of the Eurosystem”, Mai 2000.
Anhang:
Auszug aus der Veröffentlichung der EZB – Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems vom April 2002